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  • 27.07.2023 – BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
    27.07.2023 – BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob sich das Umsatzsteuerrecht bei der Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten (hier...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

 

BFH, Urteil V R 16/21 vom 10.05.2023

Leitsatz

  1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
  2. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 – V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012 S. 53).
  3. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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