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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil 2-24 O 96/22 vom 09.03.2023 eine bedeutende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Reisenden betrifft. Das Gericht urteilte, dass ein Downgrade auf Economy-Class im Vergleich zur gebuchten Reiseklasse einen ausreichenden Grund für einen Rücktritt von der Reise darstellt.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Reisender eine Flugreise in der Business-Class gebucht, um einen höheren Komfort und besseren Service während des Fluges zu genießen. Allerdings wurde ihm kurz vor Reiseantritt mitgeteilt, dass er aufgrund von Überbuchungen des Fluges in die Economy-Class umgebucht wurde. Diese Entscheidung des Reiseveranstalters sorgte für Unmut beim Reisenden, der seine Rechte als Kunde beeinträchtigt sah.
Das Landgericht Frankfurt entschied zugunsten des Reisenden und erklärte, dass das Downgrade auf Economy-Class einen erheblichen Vertragsbruch seitens des Reiseveranstalters darstellt. Die gebuchte Reiseklasse ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags, auf den der Reisende vertraut und für den er entsprechende Zahlungen geleistet hat. Die unerwartete Änderung der Reiseklasse führte zu einer erheblichen Verschlechterung der vereinbarten Leistung.
Das Gericht stellte klar, dass ein solches Downgrade als erheblicher Mangel der Reiseleistung anzusehen ist, der den Reisenden dazu berechtigt, von der Reise zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann in einem solchen Fall nicht darauf verweisen, dass der Reisende dennoch die Möglichkeit hatte, die Reise anzutreten, auch wenn die ursprünglich gebuchte Klasse nicht verfügbar war. Das Downgrade stellt eine erhebliche Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen dar und begründet das Recht auf Rücktritt.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist eine wichtige Entscheidung für Reisende, die ihre Reise in einer bestimmten Klasse gebucht haben und dann mit einem Downgrade auf eine niedrigere Klasse konfrontiert werden. Die gebuchte Reiseklasse ist oft ein entscheidender Faktor bei der Reiseplanung, und Reisende können davon ausgehen, dass ihre Präferenzen und Zahlungen entsprechend berücksichtigt werden. Ein Downgrade auf Economy-Class stellt zweifellos eine erhebliche Verschlechterung der vereinbarten Leistung dar und sollte nicht als zumutbare Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen angesehen werden.
Das Urteil stärkt die Rechte von Reisenden und zeigt, dass sie bei solchen Vertragsbrüchen eine klare rechtliche Grundlage haben, um von der Reise zurückzutreten. Reiseveranstalter sollten daher sicherstellen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllen und die gebuchten Reiseklassen angemessen einhalten, um Unannehmlichkeiten für ihre Kunden zu vermeiden. Verbraucher können sich auf dieses Urteil stützen, um ihre Rechte zu schützen und bei Downgrades angemessen entschädigt zu werden.
Engin Günder
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