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Steuer & Recht |
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter für seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern eine knapp zweiwöchige Pauschalreise von München nach Cancun (Mexiko) mit Aufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel für rund 6.200 Euro gebucht. Der Hinflug sollte über Mexico City, der Rückflug über Montreal (Kanada) erfolgen. Acht Tage vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass die Flüge von München aus nicht mehr zur Verfügung stünden und bot Alternativen von Frankfurt aus an. Der Kläger versuchte zunächst noch, dem Reiseveranstalter bestehende Kapazitäten von Flügen aus München aufzuzeigen. Vier Tage vor dem ursprünglichen Abflugdatum beharrte der Reiseveranstalter aber auf den geänderten Flügen ab Frankfurt als einziger Alternative und zwar mit einem Hinflug über Montreal und einem Rückflug über San Francisco. Darauf ließ sich der Kläger schlussendlich ein. Der beklagte Reiseveranstalter wies ihn aber nicht auf die besonderen Einreise- bzw. Transitbedingungen der USA für Kinder hin. Unmittelbar nach der Umbuchung musste der Kläger dann feststellen, dass seine Kinder mangels Visum nicht über San Francisco zurückfliegen konnten.
Für eine Einreise in die USA benötigen minderjährige Kinder nämlich seit April 2016 einen elektronischen Reisepass (ePass) und zusätzlich die gesondert zu beantragende elektronische Anreisegenehmigung (ESTA-Genehmigung). Die Bearbeitung von ESTA-Anträgen dauert ca. 72 Stunden. Kinder, die keinen ePass haben, müssen für die Einreise in die USA förmlich ein Visum beantragen.
Der Kläger trat von der Reise zurück. Seiner Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gab die Reiserechtskammer statt.
Ein Reiseveranstalter habe nicht nur die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, sondern müsse das ebenfalls bei einer vereinbarten Änderung der Reise tun. Auch auf die konkreten Pass-, Visums- und andere aufenthaltsrechtliche Regelungen müsse hingewiesen werden. Diese Hinweise müssten so rechtzeitig erfolgen, dass der Reisende die erforderlichen Dokumente noch erhalten könne.
Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Reiseveranstalter habe nur pauschal mitgeteilt, dass die Transitbedingungen für die USA und Kanada zu beachten seien. Das habe nicht genügt. Nach den Darlegungen der Parteien sei es zeitlich auch nicht mehr zu schaffen gewesen, vor Abreise noch ePässe und ESTA-Genehmigungen oder Visa für die beiden Kinder zu erhalten.
Das Urteil vom 26.01.2023 (Az. 2-24 O 51/22) ist rechtskräftig.
LG Frankfurt, Urteil 2-24 O 51/22 vom 26.01.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main
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