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  • 19.07.2023 – Urteil stärkt Verbraucher: Kein
    19.07.2023 – Urteil stärkt Verbraucher: Kein "neu für alt"-Abzug bei Brillenreparatur nach Unfall
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Amtsgericht Schwandorf hat in einem Urteil vom 19. April 2023 (2 C 263/22) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursache...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Urteil stärkt Verbraucher: Kein "neu für alt"-Abzug bei Brillenreparatur nach Unfall

 

Das Amtsgericht Schwandorf hat in einem Urteil vom 19. April 2023 (2 C 263/22) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nach einem Verkehrsunfall nicht dazu berechtigt ist, einen Abzug "neu für alt" bei der Erstattung der Kosten für den Austausch von Brillengläsern vorzunehmen. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen des "neu für alt"-Prinzips und hat potenziell Auswirkungen auf die Regulierung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Brillenreparaturen.

Das "neu für alt"-Prinzip besagt grundsätzlich, dass bei der Erstattung von Schäden der Zeitwert des beschädigten Gegenstands zugrunde gelegt wird, nicht der Neuwert. In vielen Fällen wird dabei ein bestimmter Abschlag für die Nutzungsdauer des Gegenstands vorgenommen. Im vorliegenden Fall argumentierte der Haftpflichtversicherer, dass die Brillengläser des Geschädigten vor dem Unfall bereits eine gewisse Nutzungsdauer aufwiesen und deshalb ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt sei.

Das Amtsgericht Schwandorf entschied jedoch zugunsten des Geschädigten und stellte klar, dass in diesem konkreten Fall der Austausch der Brillengläser notwendig war und keine "neu für alt"-Abzug vorgenommen werden durfte. Die Begründung des Gerichts lag darin, dass Brillengläser als Verschleißteile betrachtet werden können und daher bei Beschädigungen ein Austausch erforderlich ist, unabhängig von einer möglichen Nutzungsdauer.

Dieses Urteil ist von Bedeutung, da es verdeutlicht, dass die Anwendung des "neu für alt"-Prinzips nicht immer in jedem Schadensfall gerechtfertigt ist. Insbesondere bei bestimmten Gegenständen wie Brillen, die eine begrenzte Lebensdauer haben und bei Beschädigungen nicht mehr funktionsfähig sind, kann ein vollständiger Ersatz ohne Abzug angemessen sein.


Kommentar:

Das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf bietet eine wichtige Klarstellung bezüglich der Brillenreparatur und des "neu für alt"-Prinzips. Es zeigt, dass die Versicherungsunternehmen nicht automatisch berechtigt sind, Abzüge für die Nutzungsdauer von Brillengläsern vorzunehmen, wenn ein Austausch aufgrund von Beschädigungen erforderlich ist. Dies ist eine positive Entwicklung für Verbraucher, da sie bei berechtigten Schadensfällen eine vollständige Erstattung erwarten können, um ihre Brille in einen funktionsfähigen Zustand zurückzubringen. Dennoch sollten Betroffene im Falle eines Schadens weiterhin ihre Versicherungsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre individuellen Ansprüche zu klären.

Engin Günder

 

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