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  • 17.07.2023 – Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten
    17.07.2023 – Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die V...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten

 

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten (vgl. „Neu auf WPK.de vom 6. Juni 2023„). Das Gesetz trifft Regelungen zum Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Gesetzesverstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben.

Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit 50 Beschäftigten und mehr – und damit auch WP/vBP-Praxen ab dieser Größe – insbesondere zur Einrichtung einer internen Meldestelle, wobei diese Aufgabe von einer internen Organisationseinheit oder einem externen Dritten übernommen werden kann.

Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab dem 17. Dezember 2023 zu erfüllen. Für Beschäftigungsgeber mit 250 Beschäftigten und mehr gelten die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits ab Inkrafttreten, also ab dem 2. Juli 2023.

Bestehendes Hinweisgebersystem an HinSchG anpassen

WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen bereits über ein Hinweisgebersystem nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO, welches nunmehr an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anzupassen ist. Ein funktionierendes internes Meldesystem gewinnt nunmehr an Wichtigkeit, da es den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Verstöße intern zu melden und damit von der Weitergabe von Informationen, die gegebenenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, an eine externe Meldestelle abzusehen (vgl. hierzu die Durchbrechung der beruflichen Schweigepflicht in § 6 Abs. 2 HinSchG).

Quelle: WPK

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