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Steuer & Recht |
LG Lübeck, Urteil 13 HKO 36/21 vom 13.06.2023 (nrkr)
Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wie diese Informationen im Rahmen eines Videoclips auf Facebook übermittelt werden müssen, entschied das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 13. Juni 2023.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus in einer Kleinstadt in Schleswig-Holstein. Wegen einer Werbung auf Facebook wurde sie von dem Kläger, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband, abgemahnt. Bereits im Dezember 2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, auf Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emission nicht genügt.
Dessen ungeachtet teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip mit Werbung für das neuste Modell einer bekannten Automarke. Nachdem zunächst die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben wurden, erschienen nach 17 Sekunden schließlich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs.
Nur wenige Tage später mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab und machte eine Vertragsstrafe geltend. Das Landgericht Lübeck musste daher entscheiden, ob auch der im Jahr 2021 geteilte Videoclip gegen die Unterlassungserklärung verstieß.
Unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, der Werbeclip verstoße gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben und daher auch gegen die Unterlassungserklärung. Durch das Video sei nämlich nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten. Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt würde, sodass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.
Auch das Argument der Beklagten, die Unterlassungserklärung aus dem Jahre 2019 betreffe einen konkreten Post, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei, ließ das Gericht nicht gelten. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr „kerngleich“. Aus diesem Grund sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 Euro zu zahlen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Lübeck
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