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  • 12.07.2023 – Validierte EMCS – Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
    12.07.2023 – Validierte EMCS – Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF-Schreiben behandelt die Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Az. III C 3 - S-7141 / 2...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Validierte EMCS – Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines 1
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 3
  Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5) 4
  Anwendungsregelung 8
  Schlussbestimmungen 8

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Nach § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.

Die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung sind in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (delV EMCS; ABl. EU 2022 Nr. L 247 S. 2) abgebildet (vormals Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24.07.2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EU 2009 Nr. L 197 S. 24)).

Demnach ist der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist.

Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.

Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.

Der Empfänger erstellt nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Dazu trägt er die im Anhang I Tabelle 6 delV EMCS als verpflichtend vorgegebenen Daten in die Eingangsmeldung ein.

Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.

2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Abschnitt 6a.5 Absatz 13 auf Anhang I Tabelle 6 der delV EMCS klarstellende Ergänzungen dahingehend erforderlich, dass in Fällen, in denen eine validierte EMCS-Eingangsmeldung vorliegt, diese nur dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommt, wenn darin jeweils Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind.

In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023 – III C 2 – S 7410/19/10001 :024 (2023/0333660), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 6a.5 Abs. 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) 1Als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Absatz 12 ist eine nach den Anforderungen der Tabelle 6 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 05.07.2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. EU 2022 Nr. L 247 S. 2; vgl. Anlage 6) zollrechtlich vollständig und richtig ausgefüllte Eingangsmeldung nur anzuerkennen, wenn darin Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind. 2In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.“

2. Nach Abschnitt 29.2 wird die Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5) neu gefasst.

(…)

Anwendungsregelung

4 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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