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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für eine Ehescheidung der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers ausschlaggebend ist. Das Urteil mit dem Aktenzeichen C‑462/22 wurde am 6. Juli 2023 verkündet.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Ehescheidung, bei der die Ehepartner in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten lebten. Der Antragsteller reichte den Scheidungsantrag in dem Mitgliedstaat ein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Frage, die dem EuGH zur Entscheidung vorlag, war, ob für die Zuständigkeit der Gerichte bei einer Ehescheidung der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers maßgeblich ist oder ob auch andere Faktoren berücksichtigt werden können.
Der EuGH urteilte, dass für die Zuständigkeit der Gerichte bei einer Ehescheidung der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers ausschlaggebend ist. Nach Ansicht des Gerichts ermöglicht dies eine klare und eindeutige Regelung und vermeidet eine unübersichtliche Anwendung verschiedener Kriterien. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bildet somit die Grundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Das Urteil des EuGH hat Auswirkungen auf Ehepartner, die in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten leben und eine Ehescheidung anstreben. Der Antragsteller kann seinen Scheidungsantrag im Mitgliedstaat stellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und muss nicht auf andere Kriterien wie die Staatsangehörigkeit oder den letzten gemeinsamen Wohnsitz zurückgreifen.
Das Urteil des EuGH, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bei einer Ehescheidung ausschlaggebend ist, schafft Klarheit und Rechtssicherheit in diesem Bereich. Indem der Fokus auf den gewöhnlichen Aufenthalt gelegt wird, wird eine einheitliche Regelung geschaffen und eine mögliche Unsicherheit vermieden, die durch die Anwendung verschiedener Kriterien entstehen könnte.
Dieses Urteil erleichtert Ehepartnern, die in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten leben, den Zugang zur Ehescheidung. Sie können ihren Scheidungsantrag im Mitgliedstaat stellen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und müssen nicht nach anderen Kriterien suchen, die möglicherweise komplexer oder weniger eindeutig sind.
Es bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wird und ob es zu weiteren Entwicklungen oder möglichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit bei Ehescheidungen kommt. In der Zwischenzeit bietet das Urteil eine klare Leitlinie für Ehepartner und ihre rechtlichen Vertreter, um die Zuständigkeit der Gerichte bei einer Ehescheidung zu bestimmen.
Engin Günder
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