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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auf das Krankengeld entfallende Rentenversicherungsbeiträge nicht von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Das Urteil erging im Fall mit dem Aktenzeichen 11 K 1306/20 und wurde am 25. Mai 2023 verkündet.
Hintergrund des Urteils ist der Fall einer Steuerpflichtigen, die während einer Krankheitsphase Krankengeld erhalten hatte. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie geltend, dass die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden sollten.
Das Finanzgericht Köln folgte jedoch nicht dieser Argumentation und urteilte zugunsten der Finanzbehörde. Nach Ansicht des Gerichts sind die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehbar. Die steuerliche Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setze voraus, dass diese Beiträge aufgrund einer aktiven Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit geleistet werden. Da das Krankengeld jedoch als Lohnersatzleistung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sei, könne für die darauf entfallenden Rentenversicherungsbeiträge kein Abzug geltend gemacht werden.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln hat Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die während einer Krankheitsphase Krankengeld beziehen und dabei Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Diese können die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln, dass auf das Krankengeld entfallende Rentenversicherungsbeiträge nicht von der Einkommensteuer abgezogen werden können, stellt eine klare Entscheidung in dieser Angelegenheit dar. Es verdeutlicht die Unterscheidung zwischen Lohnersatzleistungen und aktiver Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit im Hinblick auf den steuerlichen Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen.
Diese Entscheidung hat für Steuerpflichtige, die Krankengeld beziehen, steuerliche Konsequenzen. Da die Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können sie nicht zur Verringerung der Einkommensteuerlast genutzt werden. Dies kann zu einer höheren steuerlichen Belastung für die betroffenen Personen führen.
Es bleibt abzuwarten, ob es zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen oder möglichen gesetzlichen Änderungen in Bezug auf den Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen auf Krankengeld kommt. In der Zwischenzeit sollten Steuerpflichtige, die in dieser Situation sind, ihre steuerliche Planung entsprechend anpassen und gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Steueroptimierung prüfen.
Engin Günder
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