ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 10.07.2023 – Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden
    10.07.2023 – Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein - hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ - ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden

 

OLG Frankfurt, Urteil 11 U 61/22 vom 16.05.2023

Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ – ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustehen.

Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum – im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten – Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u. a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger – weiterhin – Vereinsmitglied sei. „Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, betont das OLG.

Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen.

Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

(1) 1Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. 2Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken