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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Am 10. Juli 2023 um 10.00 Uhr wird vor dem zuständigen Gericht der Verhandlungstermin in einem wichtigen Dieselverfahren angesetzt. Es geht um die Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. März 2023 mit dem Aktenzeichen C-100/21.
Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug. Der Kläger hatte am 9. April 2019 von einem Händler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug eines anderen Fahrzeugherstellers erworben, das mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) ausgestattet war. Bereits zuvor war das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update zur Behebung der beanstandeten Abschalteinrichtung war vom KBA am 1. August 2018 freigegeben worden. Strittig zwischen den Parteien ist, ob das Software-Update am 16. Januar 2019, also vor Abschluss des Kaufvertrags, auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.
Dieses Verfahren ist von großer Bedeutung, da es sich mit der Haftung eines Motorherstellers im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Diesel-Fahrzeugen befasst. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 hat bereits wichtige rechtliche Grundlagen geschaffen und könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.
Die Frage, ob das Software-Update vor oder nach Abschluss des Kaufvertrags auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde, wird in diesem Verfahren eine zentrale Rolle spielen. Je nachdem, wie das Gericht diese Frage beantwortet, könnten sich die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz erheblich unterscheiden.
Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht die Sachlage bewerten wird und welche Auswirkungen das Urteil auf die Haftung von Motorherstellern und den Schutz der Verbraucher haben wird. Dieses Verfahren wird zweifellos als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen und könnte die Rechtsprechung in Bezug auf unzulässige Abschalteinrichtungen bei Diesel-Fahrzeugen weiter klären.
Engin Günder
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