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  • 08.07.2023 – BFH: Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden entschieden
    08.07.2023 – BFH: Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden entschieden
    APOTHEKE | Steuer & Recht | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss, Aktenzeichen I B 74/22 (AdV), vom 12. April 2023 über die Aussetzung der Vollziehung ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


APOTHEKE | Steuer & Recht |

BFH: Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden entschieden

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss, Aktenzeichen I B 74/22 (AdV), vom 12. April 2023 über die Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden entschieden, die auf § 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gestützt sind. Diese Entscheidung wirft Licht auf eine wichtige steuerliche Fragestellung und kann potenziell weitreichende Auswirkungen für Apotheker und andere betroffene Steuerpflichtige haben.

Gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG führt eine schädliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dazu, dass Verluste aus der Liquidation oder Veräußerung von Anteilen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden können. Diese Regelung hat das Ziel, sogenannte Mantelkaufgestaltungen zu verhindern, bei denen Verluste aus der Liquidation von Unternehmensteilen zur Steuerminderung genutzt werden.

Der BFH-Beschluss behandelt die Frage, ob die Vollziehung von Bescheiden, die auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützt sind, ausgesetzt werden kann. Durch die Aussetzung der Vollziehung müssen betroffene Steuerpflichtige vorläufig keine Zahlungen leisten, bis über die Rechtmäßigkeit des Bescheids endgültig entschieden wurde.

Im vorliegenden Fall hat der BFH entschieden, dass die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestehen. Diese Entscheidung bietet Apothekern vorläufig finanzielle Erleichterung und ermöglicht ihnen, die Rechtmäßigkeit der Regelung genauer zu prüfen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit ausfallen wird und welche Auswirkungen sie auf betroffene Steuerpflichtige haben wird.


Kommentar:

Der Beschluss des BFH zur Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden hat Relevanz für Apotheker und andere Steuerpflichtige, die von dieser Regelung betroffen sind. Die Möglichkeit der vorläufigen Zahlungsbefreiung schafft Raum für eine eingehende Prüfung der verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG.

Es ist zu beachten, dass steuerliche Angelegenheiten komplex sind und eine genaue Bewertung der individuellen Situation erfordern. Apotheker, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, sollten sich an ihre steuerlichen Berater wenden, um die Auswirkungen des BFH-Beschlusses zu verstehen und gegebenenfalls die Möglichkeiten der Aussetzung der Vollziehung zu nutzen. Eine fundierte rechtliche Beratung kann dabei helfen, die individuellen steuerlichen Risiken und Optionen zu bewerten und eine angemessene Strategie zu entwickeln. Apotheker sollten aufmerksam die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit verfolgen, um ihre steuerliche Situation entsprechend anzupassen und die bestmöglichen Entscheidungen zu treffen.

Engin Günder

 

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