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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Im Urteil 8 Sa 859/22 vom 08.03.2023 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden, dass in der Regel der Anscheinsbeweis einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erschüttert wird, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird.
Das Gericht stellte fest, dass der Anscheinsbeweis besagt, dass die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist besteht, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung aufkommen lassen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Beweislast für die Erschütterung des Anscheinsbeweises.
Das Gericht führte aus, dass allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, nicht ausreicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass die ärztliche Bescheinigung nicht der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit entspricht.
Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der ärztlichen Bescheinigungen durch den Arbeitgeber. Es ist nicht ausreichend, einfach Zweifel zu äußern, sondern es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung begründen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen schafft Klarheit in Bezug auf den Anscheinsbeweis einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Es betont die Notwendigkeit, dass der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte vorlegen muss, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Die Entscheidung ist wichtig, um sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Auf der einen Seite wird der Anscheinsbeweis als Schutz für den Arbeitnehmer gewahrt, der durch die ärztliche Bescheinigung eine gewisse Rechtssicherheit erhält. Auf der anderen Seite wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben, bei konkreten Anhaltspunkten eine Überprüfung der ärztlichen Bescheinigung vorzunehmen.
Es ist zu beachten, dass das Urteil die Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises betont. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber allein aufgrund der Kündigung Zweifel äußert. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung begründen.
Arbeitgeber sollten daher bei der Überprüfung von ärztlichen Bescheinigungen eine angemessene Sorgfalt walten lassen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Es ist wichtig, dass die Rechte und Interessen beider Parteien bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden, um eine faire und gerechte Entscheidung zu gewährleisten.
Engin Günder
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