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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten für die Kindertagesbetreuung eines Pflegekindes zusätzlich zu den Unterhaltspauschalen von den Jugendhilfeträgern übernommen werden müssen, wenn diese Kosten bei der Festsetzung der Pauschalbeträge nicht berücksichtigt wurden.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Jugendamt, das als Vormund für ein Kind fungierte, gegen eine Stadt geklagt. Die Stadt hatte dem Jugendamt Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege bei Pflegeeltern in einer speziellen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen bewilligt und die Kosten dafür übernommen. Das Kind besuchte ab August 2015 eine Kindertagesstätte, wofür die Pflegeeltern monatlich Elternbeiträge in Höhe von 44 Euro zahlen mussten. Die Stadt lehnte es jedoch ab, diese Kosten zu übernehmen, da sie der Meinung war, dass sie bereits durch die bewilligten Pauschalbeträge für den Unterhalt des Kindes abgedeckt seien. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht gaben dem Jugendamt recht, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Anspruch auf Sicherung des Unterhalts eines Kindes in Vollzeitpflege die Kosten für die Kindertagesbetreuung umfasst, sofern diese Kosten bei der Festsetzung der Pauschalbeträge nicht berücksichtigt wurden. Die Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe in Form von Vollzeitpflege beinhaltet die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes, einschließlich der Kosten für Pflege, Erziehung und Sachaufwand. Die Pauschalbeträge, die von den zuständigen Behörden festgesetzt werden, sollen die laufenden Aufwendungen abdecken. Dennoch müssen Kostenpositionen, die sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen, gesondert berücksichtigt werden.
Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen aufgrund erheblicher Unterschiede in ihrer Höhe nicht sinnvoll pauschaliert werden können. Das Landesministerium hatte die Pauschalbeträge für Sachkosten festgesetzt, ohne die Elternbeiträge zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Klarheit darüber, dass die Kosten für die Kindertagesbetreuung eines Pflegekindes zusätzlich zu den Unterhaltspauschalen übernommen werden müssen, wenn diese Kosten bei der Festsetzung der Pauschalbeträge nicht berücksichtigt wurden. Es stellt sicher, dass der Unterhalt von Pflegekindern angemessen und umfassend abgesichert ist. Das Gericht betont die Notwendigkeit, Kostenpositionen zu berücksichtigen, die sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen, und berücksichtigt die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die Unterschiede in den Kosten für die Kindertagesbetreuung in verschiedenen Regionen. Dieses Urteil trägt dazu bei, die Rechte von Pflegekindern und ihren Pflegeeltern zu schützen und sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung den tatsächlichen Bedürfnissen entspricht.
BVerwG, Urteil 5 C 4.21
Engin Günder
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