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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Landgericht Frankfurt hat in einem Urteil entschieden, dass zwei Reisende, deren Louis-Vuitton-Gepäckstücke unter merkwürdigen Umständen nach ihrer Ankunft aus Bahrain verschwunden waren, die Flughafenbetreiberin nicht für den Verlust verantwortlich machen können. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Bei der Landung eines Fluges aus Bahrain in Frankfurt hatte ein Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin das Gepäck entladen. Zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten kamen ihnen zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, der nur befugten Personen zugänglich war. Sie überzeugten den Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und nahmen sie mit.
Die beiden Reisenden, denen das verschwundene Gepäck gehört, gaben an, es handele sich um Koffer der Marke Louis Vuitton, die hochwertige Kleidungsstücke enthielten. Der Gesamtwert des Gepäcks betrug rund 300.000 Euro. Das Gepäck war jedoch nicht gesondert versichert. Sie verklagten die Flughafenbetreiberin auf Schadensersatz, aber das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage in seinem Urteil ab.
Das Gericht argumentierte, dass keine Ansprüche nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen bestehen, da dieses Regelwerk derzeit nur von einer Fluggesellschaft maximal etwa 1.600 Euro pro verlorenem Koffer fordern lässt. Obwohl die Fluggesellschaft in diesem Fall mit der beklagten Flughafenbetreiberin vereinbart hatte, dass sie für den Transport des Gepäcks am Boden verantwortlich ist, macht das die Flughafenbetreiberin nicht zur Luftfrachtführerin im Sinne des Montrealer Übereinkommens, so das Gericht.
Auch andere Schadensersatzansprüche, die nicht gedeckelt sind, stehen den klagenden Passagieren nicht zu. Insbesondere habe die Flughafenbetreiberin keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das Gepäck wurde nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort gelassen. Die Diebe hätten die Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäckfahrers erhalten, der zuvor beim Ausladen Sichtkontakt zu den Koffern hatte. Das Gericht argumentierte, dass aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle durch eine Person keine zusätzliche Überwachung durch Kameras erforderlich gewesen sei. Selbst eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl nicht verhindern können, da sich die Täter äußerlich nicht von anderen Mitarbeitern unterschieden.
Schließlich könne der Flughafenbetreiberin auch nicht vorgeworfen werden, ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht zu haben. Die Täter hätten geschickt gehandelt, indem sie zunächst Vertrauen aufgebaut und glaubwürdig gewirkt hätten. Das Gericht befand, dass selbst ein sorgfältig ausgewählter und geschulter Mitarbeiter durch solch ein Vorgehen überlistet worden wäre. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stellt klar, dass die Flughafenbetreiberin nicht für den Diebstahl der Louis-Vuitton-Koffer verantwortlich gemacht werden kann. Die Begründung des Gerichts basiert darauf, dass die Flughafenbetreiberin keine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe und dass die Diebe das Gepäck durch geschickte Täuschung erlangt hätten. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es die Herausforderungen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in solchen Fällen. Reisende sollten sich bewusst sein, dass sie ihr Gepäck angemessen versichern und wachsam bleiben sollten, um Diebstähle zu vermeiden.
LG Frankfurt am Main, Urteil 2–28 O 238/21
Engin Günder
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