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  • 30.06.2023 – Notifikation gem. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG bezüglich der Angabe zur Kennung des Finanzkontos
    30.06.2023 – Notifikation gem. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG bezüglich der Angabe zur Kennung des Finanzkontos
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF gibt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Plattformen-Steuertransparenzgeset...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Notifikation gem. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG bezüglich der Angabe zur Kennung des Finanzkontos

 

Mit dem beigefügten Schreiben wird für das Bundesministerium der Finanzen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht zu verwenden beabsichtigt.

Bei der Kennung des Finanzkontos handelt es sich um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 6 Absatz 8 PStTG). Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021;
Notifikation gem. Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/16/EU

IV B 6 – S 1316/21/10019 :033
DOK 2023/0553804

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben notifiziere ich für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ihnen als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/16/EU, dass die zuständige Behörde Deutschlands die Verwendung der Kennung des Finanzkontos nicht beabsichtigt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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