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APOTHEKE | Steuer & Recht |
In den letzten Jahren hat die Anwendung von Videoüberwachungssystemen in öffentlichen und privaten Räumen deutlich zugenommen. Diese Überwachungstechnologien sollen zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Eigentum beitragen. Doch wie sieht es aus, wenn es um den Einsatz von Videoüberwachung in sensiblen Bereichen wie Apotheken geht?
Das Thema der offenen Videoüberwachung in Apotheken hat kürzlich verstärkt Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Apothekerinnen und Apotheker sehen sich oft mit Sicherheitsbedenken und dem Schutz ihrer Mitarbeiter, Kunden und wertvoller Medikamente konfrontiert. Aus diesem Grund entscheiden sich einige Apotheken für den Einsatz von Videoüberwachungssystemen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wegweisenden Urteil festgelegt, dass die offene Videoüberwachung in Apotheken einem Verwertungsverbot unterliegt. Dies bedeutet, dass in rechtlichen Auseinandersetzungen und strafrechtlichen Verfahren die aufgezeichneten Videodaten nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Das Verwertungsverbot basiert auf dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Privatsphäre. Der EuGH argumentiert, dass Patientinnen und Patienten das Vertrauen haben müssen, dass ihre persönlichen Daten und medizinischen Informationen in Apotheken geschützt sind. Die Videoüberwachung könnte dieses Vertrauen beeinträchtigen und das Grundrecht auf Privatsphäre verletzen.
Das Urteil des EuGH bedeutet nicht, dass Apotheken gänzlich auf Sicherheitsmaßnahmen verzichten müssen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Apotheken, alternative Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die den Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Medikamenten gewährleisten, ohne die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung zu verletzen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Sicherheit in Apotheken zu erhöhen, ohne auf offene Videoüberwachung zurückzugreifen. Dazu gehören der Einsatz von Alarmanlagen, Zugangskontrollsystemen, gut sichtbare Präsenz des Personals und Schulungen zur Deeskalation von Konfliktsituationen. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, die Sicherheit in Apotheken zu verbessern, ohne die Privatsphäre und den Datenschutz zu gefährden.
Es ist wichtig anzumerken, dass das Urteil des EuGH nur für den Einsatz von offener Videoüberwachung in Apotheken gilt. Verdeckte Videoüberwachung, die gezielt zum Schutz vor Diebstahl oder anderen Straftaten eingesetzt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Dabei müssen jedoch die rechtlichen Bestimmungen und Datenschutzrichtlinien strikt eingehalten werden.
Insgesamt hat das Urteil des EuGH eine klare Botschaft gesendet: Der Schutz der Privatsphäre und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung stehen über dem Bedürfnis nach offener Videoüberwachung in sensiblen Bereichen wie Apotheken. Apotheken sind aufgefordert, alternative Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Medikamenten zu gewährleisten, ohne dabei die Privatsphäre zu beeinträchtigen.
Engin Günder
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