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  • 29.06.2023 – Bundeskabinett beschließt neues Paket für digitale Verwaltung
    29.06.2023 – Bundeskabinett beschließt neues Paket für digitale Verwaltung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Bis Ende 2022 sollten nach dem Onlinezugangsgesetz sämtliche Verwaltungsleistungen digital angeboten werden. Doch die Umsetzung erwies sich als kom...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundeskabinett beschließt neues Paket für digitale Verwaltung

 

Bis Ende 2022 sollten nach dem Onlinezugangsgesetz sämtliche Verwaltungsleistungen digital angeboten werden. Doch die Umsetzung erwies sich als komplex. Das OZG-Änderungsgesetz definiert die Umsetzung nunmehr als Daueraufgabe von Bund und Ländern.

Mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen Online-Zugangsgesetz (OZG) sollte der digitale Wandel in der öffentlichen Verwaltung angeschoben werden. Nach dem OZG sind Bund und Länder verpflichtet, bis zum 31.12.2022 sämtliche Leistungen der Verwaltung auch digital anzubieten. Eingeführt werden sollte damit auch ein zentrales digitales Nutzerkonto für Bürgerinnen und Bürger. Dabei zeigte sich rasch, dass der Zeitplan angesichts der großen Zahl umzusetzender Leistungen und zu klärender technischer sowie organisatorischer und rechtlicher Fragen sehr ehrgeizig war.

Ende Mai hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung beschlossen. Der Entwurf des Änderungsgesetzes sieht nunmehr vor, diese OZG-Umsetzungsfrist zu streichen und ein begleitendes Monitoring der Regelungen des OZG einzuführen. Damit soll klarstellt werden, dass das elektronische Angebot eine Daueraufgabe von Bund und Ländern ist. Sofern Umsetzungsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 noch nicht abgeschlossen waren, sind diese alsbald nachzuholen. Eine Verlängerung der Frist soll ausdrücklich nicht erfolgen.

Das Änderungsgesetz enthält ferner eine Klarstellung, dass das Gesetz für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder einschließlich der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten soll. Für die der Aufsicht der Behörden der Justizverwaltung unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts – darunter auch die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern – soll das OZG nur eingeschränkt anwendbar sein, nämlich nur insoweit, als deren Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichten unterliegt.

Der Entwurf sieht außerdem Regelungen zum Verwaltungsverfahren und insbesondere zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform vor. Die Schriftform kann entweder durch Einreichung von Formularen über ein Nutzerkonto mit erbrachtem Identitätsnachweis erfolgen oder bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde.

Die Arbeitsgruppe OZG und elektronischer Rechtsverkehr der Rechtsanwaltskammern wird sich mit dem Entwurf eingehend befassen.

Parallel zum Regierungsentwurf hat das Kabinett Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung beschlossen. Es zielt auf eine Priorisierung von Vorhaben, auf Standardisierung sowie auf die enge Verzahnung des OZG mit anderen großen Digitalisierungsprojekten wie etwa der Registermodernisierung und der Einführung digitaler Identitäten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2023

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