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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
VORSORGE | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden stellt klar, dass zwischen den Begriffen "Untersuchung" und "Behandlung" ein deutlicher Unterschied besteht. In dem vorliegenden Fall einer Berufsunfähigkeitsversicherung hatte eine Frau in ihrem Antrag keine Angaben zu vorherigen probatorischen Sitzungen bei einem Psychotherapeuten gemacht. Der Versicherer argumentierte, dass sie dadurch ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe.
Das Gericht hingegen entschied zugunsten der Frau und betonte, dass keine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht vorliege. Die probatorischen Sitzungen sollten lediglich klären, ob eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Da dies nicht der Fall war und der Psychotherapeut keine Therapie angeordnet hatte, handelte es sich nicht um eine Behandlung im Sinne der Antragsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung präziser und klar formulierter Antragsfragen in Versicherungsverträgen. Versicherungsnehmer sollten darauf achten, die Fragen gewissenhaft zu beantworten und dabei den Unterschied zwischen Untersuchungen und Behandlungen zu berücksichtigen. Es ist erfreulich, dass das Gericht hierbei die Grenzen der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Zusammenhang mit offenkundig belanglosen Gesundheitsbeeinträchtigungen verdeutlicht hat.
Versicherungsunternehmen sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihre Antragsfragen zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie präzise und verständlich formuliert sind. Dies kann dazu beitragen, Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und den Versicherungsprozess für alle Beteiligten transparenter zu gestalten.
OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2022 – Az. 4 U 1215/22
Engin Günder
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