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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Am 1. Juli 2023 treten neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft, wie von der Verbraucherzentrale Hamburg bekannt gegeben wurde. Obwohl Banken und Sparkassen die Anpassung automatisch vornehmen, empfehlen Verbraucherschützer eine Überprüfung.
Gemäß den aktuellen Informationen der Verbraucherzentrale Hamburg erhöht die Bundesregierung die Beträge in der Pfändungstabelle, wodurch ab dem 1. Juli 2023 ein unpfändbarer Betrag bis zu 1.409,99 Euro monatlich gilt. Bisher lag die Grenze bei 1.339,99 Euro.
Für Personen mit Unterhaltsverpflichtungen gibt es ebenfalls eine neue Freigrenze ab dem 1. Juli 2023. Der Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich um 100 Euro von 1.839,99 Euro auf 1.939,99 Euro. Mit jeder weiteren unterhaltsberechtigten Person steigt der Freibetrag an, wobei maximal fünf unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden.
Laut der Verbraucherzentrale Hamburg nehmen Banken und Sparkassen automatisch die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen bei Lohn- und Kontopfändungen vor. Es gibt keine Übergangsregelung. Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg betont, dass sowohl Banken, Arbeitgeber als auch Sozialleistungsträger verpflichtet sind, die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Dennoch wird Verbrauchern empfohlen, insbesondere bei langwierigen Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger nachzufragen, ob tatsächlich die aktuelle Pfändungstabelle angewendet wird.
Sollten fehlerhafte Auszahlungen an Gläubiger aufgrund der alten Tabelle erfolgen, haben Schuldner das Recht, eine Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut zu verlangen. Es ist daher ratsam, die Anpassungen der Pfändungsfreigrenzen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Gläubiger die korrekten Beträge erhalten und Schuldner nicht benachteiligt werden.
Engin Günder
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