Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
BVerwG, Pressemitteilung vom 22.06.2023 zum Urteil 2 C 2.22 vom 22.06.2023
Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 22.06.2023 entschieden.
Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist der Kläger – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter – in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Der Kläger nahm dabei die Aufgabe des Betreuers der Patienten wahr. Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der Kläger nahm am Ergänzungslehrgang nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Weisung ist zwar hinreichend bestimmt, allerdings ist die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat hat nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine Auswahl hat auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet worden sind. Ungeachtet dessen konnte der Kläger als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.