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  • 15.06.2023 – Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten?
    15.06.2023 – Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten?
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Kann die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns als Berufskrankheit anerkannt werden? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozi...

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Steuer & Recht |

Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten?

 

Kann die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns als Berufskrankheit anerkannt werden? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 9/21 R).

Der Kläger war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus
unwegsamem Gelände.

2017 erkrankte er an Hepatitis B. Die Infektion führt er auf seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zurück. Während die Beklagte eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt. Der Kläger sei bei der Bergrettung erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt gewesen, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit, gehabt habe. Dagegen hat das Landessozialgericht die Klage nach weiteren Ermittlungen abgewiesen, weil der Kläger tätigkeitsbedingt nicht in ähnlichem Maße infektionsgefährdet gewesen sei wie Personen im Gesundheitsdienst.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 SGB VII in Verbindung mit Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.

Hinweise zur Rechtslage:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - § 9 Berufskrankheit (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; …

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S 2623) Anlage 1

3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

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