ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 15.06.2023 – Zur Stromsteuerbefreiung des zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks verwendeten Stroms
    15.06.2023 – Zur Stromsteuerbefreiung des zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks verwendeten Stroms
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen (Az. 4 K 3119/18).

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Zur Stromsteuerbefreiung des zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks verwendeten Stroms

 

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 4 K 3119/18 VSt vom 19.04.2023 (nrkr - BFH-Az.: VII B 71/23)

Der 4. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen.

Die Klägerin betrieb u. a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke. In ihren Tagebauen entnahm die Klägerin Strom, den sie im Wesentlichen für Grundwasserpumpen, Schaufelradbagger, Bandanlagen und zur Beleuchtung des Tagebaus verwendete. Die abgegrabene Braunkohle wurde im jeweiligen Tagebau mit Bandanlagen zum Tagebaubunker gebracht. Sodann wurde sie über Bandanlagen oder über betriebseigene Eisenbahnen, die von Elektrolokomotiven bewegt wurden, zum Kraftwerksbunker befördert und dort – teilweise auch in Fabriken – verkleinert und von Fremdteilen befreit. In den Kraftwerken wurde die Braunkohle im Anschluss durch diverse Techniken in Kohlekesseln zu Strom verwertet.

Das beklagte Hauptzollamt kam u. a. zu der Auffassung, dass die Stromentnahmen im Tagebau technisch nicht unmittelbar der Stromerzeugung dienten und damit nicht steuerbegünstigt seien. Der Stromerzeugung unmittelbar diene nur die Brennstoffversorgung, d. h. die Einbringung des Brennstoffs von der Kohlemühle in den Brenner des Kessels. Das treffe auch für die Entfernung von Aschen aus den Brennräumen zu.

Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sich die Klägerin im anschließenden Klageverfahren. Nach ihrer Ansicht solle der gesamte Strom, der für den Input des Stromerzeugungsvorgangs notwendig sei, von der Stromsteuerbefreiung erfasst werden. Diese Voraussetzung erfüllten alle Verbräuche, denn der Betrieb eines Braunkohlekraftwerks sei von der Kohlegewinnung bis zur Entsorgung von Abfallprodukten ein einheitlicher Prozess. Tagebau und Braunkohlekraftwerk bildeten eine dauerhafte wirtschaftliche und technische Stromerzeugungseinheit, die nicht künstlich in selbständige Einzelbetriebe zerlegt werden könne.

Unter Berücksichtigung der seitens des Finanzgerichts zunächst eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 09.03.2023 (Az. C-571/21) gab der 4. Senat der Klage teilweise statt. Die Steuerbefreiung setze demnach voraus, dass die Verwendung des elektrischen Stroms im Rahmen der Stromerzeugung erfolge, aber nicht zur Herstellung bzw. Gewinnung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle. Damit seien Vorgänge wie ihre Förderung im Tagebau und ihr Transport zum Zwecke der Lagerung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Die Klägerin habe allerdings Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung für sämtliche Stromentnahmen, die aufgrund der Förderung, des Transports von Rohbraunkohle und der entsprechenden Verwendungen innerhalb der Kraftwerksgelände durch Einsatz von Bekohlungsbaggern, Bekohlungsbändern und Kohlemühlen anfielen. Die Steuerbefreiung könne sich nämlich auf die an die Herstellung anschließende Umwandlung und Aufbereitung eines Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zweck der Stromerzeugung erstrecken, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich seien und hierzu unmittelbar beitrügen. Aus diesem Grund seien nicht nur Stromentnahmen in den Fabriken steuerbefreit, soweit die in die Bunker der Fabriken beförderte Braunkohle gebrochen, von Fremdteilen befreit und verkleinert werde, sondern auch der Strom, der zum Abtransport der Asche aus den Kraftwerken verwendet werde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 71/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2023

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken