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Steuer & Recht |
Inkassounternehmen treiben von Kund:innen Zahlungen ein, etwa bei offenen Rechnungen oder unbezahlten Krediten. Die EOS Investment GmbH übernimmt solche offenen Forderungen und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte der vzbv Musterfeststellungsklage eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg teilte die Auffassung und urteilte nun, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbraucher:innen verlangen dürfe.
„Unternehmen dürfen sich nicht auf dem Rücken von Verbraucher:innen bereichern. Viele der hier betroffenen Verbraucher:innen stehen finanziell ohnehin schon stark unter Druck. Ihnen künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros abzuknüpfen, darf nicht sein. Es ist gut, dass das OLG Hamburg dem nun einen Riegel vorgeschoben hat“, so vzbv-Vorständin Ramona Pop.
Das OLG Hamburg argumentierte, dass es sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, um einen rein fiktiven Schaden handele. Diesen müssen die Verbraucher:innen nicht erstatten.
„Durch das Urteil wird EOS Investment die Kosten für das Inkasso künftig selbst tragen müssen, wenn es sein Geschäftsmodell wie gehabt fortführt“, so Pop. Aus Sicht des vzbv sollte das Unternehmen auf eine Geltendmachung der Inkassokosten verzichten und schon geleistete Zahlungen erstatten. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, profitieren Verbraucher:innen, die sich ins Klageregister eingetragen und so an der Klage beteiligt haben. Sie können sich dann auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.
„Inkasso ist ein Thema, das Verbraucher:innen immer wieder belastet. Das Urteil ist ein Signal für die gesamte Branche: Auch andere Unternehmen müssen sich daran orientieren“, sagt Pop.
Quelle: vzbv
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