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  • 13.06.2023 – Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall
    13.06.2023 – Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 28. August 2016 ereignete sich im Alpenwarmbad Benediktbeuern ein tragischer Ertrinkungsunfall, bei dem ein damals dreijähriger Junge schwere ge...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall

 

Am 28. August 2016 ereignete sich im Alpenwarmbad Benediktbeuern ein tragischer Ertrinkungsunfall, bei dem ein damals dreijähriger Junge schwere gesundheitliche Schäden erlitt. Infolgedessen hat die Versicherung des Kindes die Gemeinde Benediktbeuern, die das Alpenwarmbad betreibt, sowie zwei Bademeister auf Schadensersatz in Höhe von etwa 1,4 Millionen Euro verklagt. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt und ein schwerwiegendes organisatorisches Verschulden aufgrund mangelnder Aufsicht geltend gemacht zu haben.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit ihrem Urteil vom 26. Mai 2023 (Aktenzeichen 2 O 5124/19) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten hat. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass weder die Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch die Bademeister für den Unfall haftbar gemacht werden können.

In ihrer Begründung führte die Kammer aus, dass der schwerwiegende Verlauf des Unfallgeschehens nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sei. Weder konnten Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht noch organisatorische Mängel im Hinblick auf die Badeaufsicht seitens der Gemeinde oder der Bademeister nachgewiesen werden. Das Gericht betonte, dass die Betreiberin des Freibades nicht verpflichtet war, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um das Eindringen des Kindes vom Liegebereich in das Mehrzweckbecken zu verhindern. Zudem sei es angemessen, sich darauf zu verlassen, dass die für das Kind verantwortlichen Personen eine angemessene Aufsicht ausüben.

Die Handlungen der Bademeister am Tag des Unfalls wurden ebenfalls analysiert. Weder in Bezug auf die Aufsicht noch auf die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen konnte eine Pflichtverletzung festgestellt werden.

Es ist wichtig anzumerken, dass die getroffene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Möglichkeit einer Berufung oder weiterer rechtlicher Schritte steht offen.

Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II, Aktenzeichen 2 O 5124/19, vom 26. Mai 2023


Kommentar:

Die Entscheidung des Landgerichts München II betont die Komplexität der rechtlichen Beurteilung von Haftungsfragen in Zusammenhang mit Unfällen in öffentlichen Einrichtungen wie Freibädern. Das Urteil zeigt, dass die Verantwortung für die Sicherheit von Besuchern in solchen Einrichtungen nicht automatisch den Betreibern oder Aufsichtspersonen zugeschrieben werden kann, sondern von Fall zu Fall genau geprüft werden muss. Die sorgfältige Analyse der Verkehrssicherungspflichten und des Verhaltens der Beteiligten spiegelt das Bestreben wider, eine ausgewogene und gerechte Entscheidung zu treffen. Die Möglichkeit einer Berufung unterstreicht die Wichtigkeit eines offenen Rechtssystems, das Raum für eine erneute Prüfung bietet, um gerechte Ergebnisse zu gewährleisten.

Engin Günder

 

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