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  • 11.06.2023 – Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung
    11.06.2023 – Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung
    APOTHEKE | Steuer & Recht | Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Bezug auf das Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat wei...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


APOTHEKE | Steuer & Recht |

Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung

 

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Bezug auf das Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat weitreichende Auswirkungen und stellt eine wichtige Entscheidung für die Rechte der Versorgungsempfänger dar.

Das BAG urteilte, dass eine Klausel im Leistungsplan, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, anstelle einer monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung anzubieten, unzulässig ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Kapitalauszahlung den versicherungsmathematischen Barwert der monatlichen Altersrente nicht erreicht. Diese Ungleichheit stellt eine Benachteiligung der Versorgungsempfänger dar, da sie eine geringerwertige Leistung erhalten würden.

Das Urteil des BAG hat folgenreiche Konsequenzen für Arbeitgeber, die ein solches Kapitalwahlrecht in ihren bAV-Verträgen festgelegt haben. Es stellt klar, dass Versorgungsempfänger ein Anrecht auf eine angemessene und gleichwertige Leistung haben, die den vereinbarten Versorgungsanspruch erfüllt. Das bedeutet, dass einseitige Kapitalabfindungen, die den Barwert der Altersrente nicht erreichen, nicht mehr zulässig sind.

Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte der Versorgungsempfänger und schützt sie vor einer möglichen Benachteiligung durch Arbeitgeber. Sie unterstreicht zudem den Entgeltcharakter der bAV, indem sie betont, dass diese eine Gegenleistung für die während der Beschäftigung erbrachte Tätigkeit darstellt. Das Urteil stellt sicher, dass erdientes Entgelt nicht kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls teilweise wieder entzogen werden kann.

Für Versorgungsempfänger bedeutet das Urteil eine größere Sicherheit und Gewissheit bezüglich ihrer Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie können darauf vertrauen, dass ihre Leistungen angemessen und gleichwertig sind und den vereinbarten Versorgungsanspruch erfüllen. Das Urteil stärkt somit die Position der Versorgungsempfänger und sorgt für mehr Fairness und Gerechtigkeit in der bAV.

Arbeitgeber sollten das Urteil des BAG zum Anlass nehmen, ihre bAV-Verträge zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Einseitige Klauseln, die unzulässige Kapitalabfindungen vorsehen, sollten angepasst werden, um den Versorgungsempfängern eine gerechte und gleichwertige Altersversorgung zu gewährleisten.

Insgesamt ist das Urteil des BAG ein wichtiger Schritt in Richtung des Schutzes der Rechte der Versorgungsempfänger und trägt dazu bei, die bAV fairer und transparenter zu gestalten. Es verdeutlicht die Bedeutung einer angemessenen und gleichwertigen Altersversorgung und legt die Grundlage für eine gerechte Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgungssysteme.

BAG, Urteil vom 17.01.2023 – Az. 3 AZR 220/22

Engin Günder

 

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