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  • 11.06.2023 – Haftung bei einem abgestellten Anhänger für Dritteinwirkung: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
    11.06.2023 – Haftung bei einem abgestellten Anhänger für Dritteinwirkung: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Die Frage nach der Haftung bei einem abgestellten Anhänger, der infolge eines Unfalls ins Rollen gerät und dabei Schäden verursacht, hat vor ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Haftung bei einem abgestellten Anhänger für Dritteinwirkung: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

 

Die Frage nach der Haftung bei einem abgestellten Anhänger, der infolge eines Unfalls ins Rollen gerät und dabei Schäden verursacht, hat vor kurzem die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. In einem konkreten Fall mussten sie darüber entscheiden, ob der Unfallverursacher oder der Eigentümer des Anhängers für den entstandenen Schaden an einer Hauswand verantwortlich ist.


Unfallhergang und bisherige Entscheidung

Der Anhänger war ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt worden. Ein Autofahrer kam in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und stieß gegen den Anhänger. Durch den Aufprall setzte sich der Anhänger in Bewegung und kollidierte mit einem Gebäude, wodurch das Eingangstor und die Fassade beschädigt wurden. Der Gebäudeversicherer beglich den Schaden und verklagte daraufhin den Haftpflichtversicherer des Autofahrers auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht entschied, dass dem Gebäudeversicherer kein Schadensersatzanspruch zustehe, da der Schaden nicht beim Betrieb des Anhängers eingetreten sei.


Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH bewertete den Sachverhalt anders und legte den Begriff "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs weit aus. Für die Zurechnung sei entscheidend, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe. Der BGH argumentierte, dass ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden sei, wenn sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren in ihm ausgewirkt haben. Somit sei der abgestellte Anhänger, der durch den Anstoß des Drittfahrzeugs in Bewegung versetzt wurde und dabei das Gebäude beschädigte, eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs. Auch wenn der Unfallablauf maßgeblich durch den Fahrer des Pkw bestimmt wurde, habe der Anhänger das Schadensgeschehen (mit)geprägt. Demnach haftet der Besitzer des Anhängers für den entstandenen Schaden.


Fazit:

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass ein abgestellter Anhänger, der durch eine Dritteinwirkung in Bewegung gerät und Schäden verursacht, als Teil des Straßenverkehrs betrachtet wird. Der Besitzer des Anhängers trägt die Verantwortung für den entstandenen Schaden, da die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren in ihm verwirklicht wurden. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung dar und bietet einen Leitfaden für die Haftungsfrage bei ähnlichen Fällen.

Engin Günder

 

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