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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht, dass bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen das Expertenwissen eine geringere Rolle spielt. Früher wurden solche Bedingungen von Juristen anhand von Fachkenntnissen ausgelegt, da man davon ausging, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das entsprechende Fachwissen fehlt. Allerdings hat sich die Rechtsprechung geändert, und nun müssen Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden, dass sie von einem verständigen Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse verstanden werden können.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Schäden durch langsame Erdbewegungen, wie sie bei Senkschäden auftreten können, unter den Versicherungsschutz für Erdrutsch fallen. Der Gebäudebesitzer argumentierte, dass sein Gebäudeversicherer für den Schaden aufkommen müsse, da die Versicherung auch Schäden durch Erdrutsch abdecke. Der Versicherer hingegen argumentierte, dass langsame Erdbewegungen kein Erdrutsch seien und daher nicht vom Versicherungsschutz erfasst seien.
Das Oberlandesgericht folgte zunächst der Argumentation des Versicherers und verwies auf die Unterscheidung zwischen Erdrutsch (spontanes Ereignis) und Erdkriechen (kontinuierliche Erdbewegung) in der geologischen Fachwelt. Doch der BGH kam zu einem anderen Ergebnis. Er betonte, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer beim Lesen der Versicherungsbedingungen keine Hinweise auf diese geologische Unterscheidung finden würde. Daher darf der verständige Versicherungsnehmer zu Recht davon ausgehen, dass eine schadenstiftende Erdbewegung, unabhängig von ihrer Geschwindigkeit, als Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt.
Das Urteil zeigt, dass der BGH bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen streng am Wortlaut festhält und Spezialkenntnisse außen vor lässt. Dies dient der Rechtssicherheit, da es keine Diskussionen darüber gibt, welches Fachwissen als Allgemeinbildung vorausgesetzt werden muss. Zudem ermöglicht die konsequente Anwendung dieser Auslegungsmethodik eine relativ gute Antizipation des höchstrichterlichen Verständnisses von Klausel- und Bedingungstexten.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Auslegung von Gesetzen und Verträgen normalerweise nicht allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks beschränkt ist, sondern auch den wirklichen Willen der Parteien erforscht. Daher könnte die konsequente Anwendung des Wortlauts bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen als etwas restriktiv angesehen werden.
Engin Günder
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