ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 09.06.2023 – Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit für Profifußballer
    09.06.2023 – Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit für Profifußballer
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Urteil des Landessozialgerichts Speyer in Bezug auf die Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit für einen Profifußballer ze...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit für Profifußballer

 

Das Urteil des Landessozialgerichts Speyer in Bezug auf die Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit für einen Profifußballer zeigt, dass die Entscheidung immer vom Einzelfall abhängt.

In diesem konkreten Fall hatte der Profifußballer mehrere Jahre lang für zwei bekannte Fußballvereine gespielt und erlitt Meniskusschäden im linken Kniegelenk. Er beantragte die Anerkennung der Schäden als Berufskrankheit gemäß den entsprechenden Bestimmungen.

Das Landessozialgericht Speyer entschied zugunsten des Profifußballers und erkannte eine ausreichende Belastung im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung an. Die Richter betonten, dass der Sport Fußball durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke gekennzeichnet ist, einschließlich schneller und ruckartiger Belastungsspitzen. Diese könnten zu Mikrotraumen und Schäden an den Menisken führen.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden nicht zwingend erforderlich ist, solange die Tätigkeit eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke mit sich bringt. Die Tatsache, dass der Meniskusschaden einseitig auftrat, wurde nicht als Ausschlusskriterium für die Anerkennung als Berufskrankheit angesehen.

Dieses Urteil könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und verdeutlicht die Bedeutung einer individuellen Bewertung bei der Anerkennung von Berufskrankheiten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jedes Urteil auf den konkreten Sachverhalt zugeschnitten ist, und andere Fälle möglicherweise unterschiedliche Ergebnisse haben können.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023 – Az. L 2 U 78/21

Roberta Günder

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken