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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, wonach Betriebsrentner keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung haben, wenn sie nicht am bestimmten Stichtag in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis standen, wird sicherlich für Diskussionen sorgen. Das Gericht hat entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt.
Der klagende Rentner argumentierte, dass er aufgrund der Neufestsetzung seiner Versorgung einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung habe. Er betrachtete die Sonderzahlung als Ersatz für eine Tariferhöhung. Jedoch sahen sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf als auch das Landesarbeitsgericht der Stadt keine Grundlage für seine Forderung.
Die Richter waren der Ansicht, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Personen, die zum Stichtag in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis standen und ein Entgelt bezogen, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt. Sie argumentierten, dass es sich bei der Sonderzahlung nicht um eine tarifliche Änderung handelt. Zudem sahen sie keinen Grund, die versorgungsfähigen Bezüge im Nachhinein auszudehnen, da zum Zeitpunkt der Versorgungszusage oder des Arbeitsvertrags die Corona-Sonderzahlung nicht absehbar war.
Das Urteil wirft Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Betriebsrentnern in Bezug auf tarifliche Änderungen und Sonderzahlungen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht revidiert wird und ob sich dadurch neue Perspektiven ergeben.
In jedem Fall unterstreicht dieser Fall die Notwendigkeit einer klaren Regelung und Transparenz bei betrieblichen Leistungen und Sonderzahlungen für Rentner. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Ansprüche informiert werden, um mögliche Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Eine klare Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Betriebsrentnern ist entscheidend, um ein gegenseitiges Verständnis zu fördern und mögliche Unstimmigkeiten frühzeitig zu klären.
Roberta Günder
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