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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Im Hinweisbeschluss vom 24. Oktober 2022 (4 U 1545/22) hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass ein Kaskoversicherer im Fall der Entwendung eines versicherten Fahrzeugs zum Neupreis orts- und marktübliche Rabatte bei der Entschädigung berücksichtigen darf. Diese Regelung gilt auch dann, wenn dem Versicherten von seinem Fahrzeughändler nachweislich kein Rabatt gewährt wurde.
Das bedeutet, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, den vollen Neupreis des Fahrzeugs als Entschädigung zu zahlen, sondern Rabatte, die üblicherweise in der entsprechenden Region und auf dem Markt gewährt werden, berücksichtigen kann. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden legt nahe, dass der Versicherer bei der Berechnung der Entschädigung den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der orts- und marktüblichen Nachlässe ansetzen kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hier um einen Hinweisbeschluss handelt, der noch keine rechtskräftige Entscheidung darstellt. Dennoch kann dieser Beschluss als Richtlinie für ähnliche Fälle dienen und zeigt, dass Versicherer unter bestimmten Umständen berechtigt sind, orts- und marktübliche Rabatte bei der Entschädigung für gestohlene Fahrzeuge anzurechnen.
Roberta Günder
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