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VORSORGE | Steuer & Recht |
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Kunden von Lebensversicherungen keinen Widerrufsjoker bei geringfügigen Fehlern der Versicherer ziehen können, stellt eine Einschränkung der Kundenrechte dar. In den letzten Jahren hatten deutsche Gerichte, einschließlich des BGH, die Rechte der Kunden gestärkt, wenn der Versicherer sie nicht ausreichend oder ungenau über ihr Widerrufsrecht informiert hatte. Das aktuelle Urteil vom 15. Februar 2023 (Az. IV ZR 353/21) setzt jedoch Grenzen für den Einsatz dieses Widerrufsjokers.
Der Fall betraf zwei Lebens- und Rentenversicherungen, die eine Versicherungsnehmerin im Jahr 2002 abgeschlossen hatte. Sie kündigte die Verträge 2016 und 2017. Ein Jahr später versuchte sie, die Verträge gemäß Paragraf 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (in alter Form) rückabzuwickeln, da die Belehrung zum Widerspruchsrecht fehlerhaft gewesen sei. Die Belehrung wurde ihr zwar ausgehändigt, aber der Text besagte, dass der Widerruf in Schriftform mit Unterschrift erfolgen sollte, während nach damaliger Gesetzeslage die sogenannte Textform ohne Unterschrift ausreichend war.
Der BGH entschied, dass ein geringfügiger Fehler in der Widerrufsbelehrung nicht ausreicht, um eine Rückabwicklung zu rechtfertigen. Das Gericht argumentierte, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben verstoße, wenn ein solch geringfügiger Belehrungsfehler vorliege und dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben. Es handle sich dabei lediglich um eine geringfügige Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung, die letztlich folgenlos sei.
Dieses Urteil setzt klare Grenzen für den Widerruf von Lebensversicherungen bei geringfügigen Belehrungsfehlern. Kunden können ihren Vertrag nicht allein aufgrund solcher Fehler rückabwickeln lassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten und die Rechte von Versicherungskunden auswirken wird.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 (Az. IV ZR 353/21)
Roberta Günder
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