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Steuer & Recht |
Das Förderprogramm Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) startet in das vorbereitende Verfahren. Im vorbereitenden Verfahren werden Informationen gesammelt, die für die effektive und bedarfsgerechte Ausgestaltung des anschließenden Gebotsverfahrens notwendig sind. Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, müssen am vorbereitenden Verfahren teilnehmen. Die Bekanntmachung dazu wird morgen (6. Juni 2023) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das vorbereitende Verfahren dauert zwei Monate.
Robert Habeck, Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Mit den Klimaschutzverträgen läuten wir die Transformation des Industriestandorts Deutschland auch in der Breite ein. Mit diesem modernen Förderinstrument setzen wir international Maßstäbe und stellen sicher, dass die Mittel dorthin fließen, wo sie für die Transformation der Industrie gebraucht werden und den größten Nutzen bringen. Es ist ein Förderprogramm für den Klimaschutz ebenso wie für unseren Industrie- und Innovationsstandort. Ich lade alle Interessentinnen und Interessenten ein, sich mit zukunftsweisenden Projekten am vorbereitenden Verfahren zu beteiligen!“
Das BMWK beabsichtigt, Klimaschutzverträge im mittleren zweistelligen Milliardenbereich abzuschließen. Der überwiegende Teil des Geldes soll dabei zur Absicherung von unerwarteten Preisschwankungen zur Verfügung stehen. Unternehmen, die gefördert werden wollen, treten zunächst in einen Bieterwettstreit um Klimaschutzverträge. Der beste und insbesondere günstigste Bieter gewinnt. Auf Basis der Informationen des vorbereitenden Verfahrens soll ein erstes Gebotsverfahren für die Vergabe von Klimaschutzverträgen noch dieses Jahr stattfinden.
Klimaschutzverträge sollen klimafreundliche Produktionsprozesse in den energieintensiven Industriebranchen anstoßen, zum Beispiel in der Stahl-, Zement-, Papier- oder Glasindustrie. Dafür gleichen Klimaschutzverträge dort, wo klimafreundliche Produktionsverfahren gegenwärtig noch nicht konkurrenzfähig betrieben werden können, die Mehrkosten im Vergleich zu konventionellen Verfahren aus.
Klimaschutzverträge sind privatwirtschaftlichen Hedging-Verträgen, also Risikoabsicherungsinstrumenten, nachempfunden: Sie bieten Unternehmen hinsichtlich bestimmter Preisentwicklungen (beispielsweise für Energieträger wie Wasserstoff) finanzielle Planungssicherheit und sichern so gegen Risiken ab, die gegenwärtig der Investition in klimafreundliche Produktionsverfahren noch im Wege stehen. Sobald die transformative Produktion günstiger erfolgen kann als die konventionelle, kehrt sich das durch den Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um: Mehreinnahmen der geförderten Unternehmen fließen dann an den Staat zurück, wodurch unter dem Strich eine bedarfsgerechte staatliche Förderung sichergestellt wird.
Klimaschutzverträge leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass klimafreundliche Technologien marktfähig werden und dann auch ohne staatliche Förderung auskommen. Die geförderten Anlagen werden klimafreundliche Produkte herstellen, wodurch grüne Leitmärkte entstehen können. Die geförderten Projekte werden zudem Know-how in der Finanzierung, dem Bau und dem Betrieb von innovativen Anlagen generieren, was zusätzliches Potenzial für den Wirtschaftsstandort Deutschland und den Klimaschutz weltweit birgt. Zudem setzen sie einen starken Impuls für den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland und Europa. Gleichzeitig sparen die Transformationsprojekte bereits unmittelbar große Mengen an Treibhausgasen ein. So leisten sie mittelbar und unmittelbar einen wichtigen Beitrag dafür, dass Deutschland seine Klimaziele bis 2045 erreichen kann.
Die Förderrichtlinie steht unter dem Vorbehalt der noch laufenden beihilferechtlichen und zuwendungsrechtlichen Prüfungen sowie den Haushaltsverhandlungen.
Ein erläuterndes Informationspapier zum Förderinstrument der Klimaschutzverträge finden Sie hier.
Quelle: BMWK
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