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  • 04.06.2023 – Grundrente und Kindergeld für ein behindertes Kind
    04.06.2023 – Grundrente und Kindergeld für ein behindertes Kind
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in Sachen III R 7/21 vom 20.04.2023 bringt Klarheit darüber, wie eine Grundrente, die Opfern einer Gewalt...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Grundrente und Kindergeld für ein behindertes Kind

 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in Sachen III R 7/21 vom 20.04.2023 bringt Klarheit darüber, wie eine Grundrente, die Opfern einer Gewalttat gewährt wird, bei der Berechnung des Kindergeldes für ein behindertes Kind zu berücksichtigen ist. Laut dem Urteil ist die Grundrente nicht als Bezüge des behinderten Kindes anzusehen und steht somit der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger Kindergeld für seine volljährige Tochter beantragt, die Opfer einer Gewalttat wurde und eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erhielt. Die Familienkasse hatte jedoch die Grundrente und weitere Sozialleistungen bei der Berechnung der verfügbaren Einkünfte und Bezüge der Tochter berücksichtigt und kam zu dem Schluss, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt selbst unterhalten könne. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage des Klägers statt, und der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Der BFH stellte fest, dass volljährige Kinder, die eine Behinderung haben, kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Entscheidung darüber, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes einerseits und den Einkünften und Bezügen des Kindes andererseits getroffen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Beschädigtengrundrente gewährt, die in erster Linie den immateriellen Schaden abdecken soll, den das Opfer der Gewalttat erlitten hat. Sie dient nicht primär dem Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie. Selbst wenn die Grundrente auch materielle Schäden abdecken sollte, müssten diese verschiedenen Leistungskomponenten nicht getrennt betrachtet werden. Zudem hätte die Familienkasse bei Berücksichtigung der Grundrente auch den entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes einbeziehen müssen, der die Rente wieder ausgleicht.

Mit diesem Urteil stellt der BFH klar, dass eine Grundrente, die Opfern einer Gewalttat gewährt wird, nicht als Einkünfte des behinderten Kindes anzusehen ist und somit keine Auswirkungen auf die Gewährung von Kindergeld hat. Es wird betont, dass bei der Berechnung des Kindergeldes sowohl der Grundbedarf als auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf angemessen berücksichtigt werden müssen.

Roberta Günder

 

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