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APOTHEKE | Steuer & Recht |
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung und Pfändungsfreibetrag enthält wichtige Klarstellungen. Gemäß dem Urteil handelt es sich bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung um einen Sachbezug, der grundsätzlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung entspricht. Allerdings darf der Wert dieses Sachbezugs nicht den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigen, und der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder zu versorgen hat, von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur privaten Nutzung erhalten, anstelle einer Entgelterhöhung. Die Entgeltabrechnungen des Klägers enthielten neben seinem Bruttomonatsgehalt auch geldwerte Vorteile für die Nutzung des Dienstwagens und die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Beklagte berechnete das Nettoentgelt des Klägers, indem sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von der Summe dieser drei Beträge abzog und den Auszahlungsbetrag ermittelte.
Der Kläger erhob Klage und forderte Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt ein, da seiner Ansicht nach die Pfändungsgrenzen aufgrund der Zahlung des Sachbezugs für die Nutzung des Dienstwagens nicht beachtet wurden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht auf Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abänderte und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen verurteilte.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Berufungsgericht hatte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu Unrecht den Wert für die Nutzung des Dienstwagens für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte einbezogen. Gemäß den vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen, wobei die Überlassung eines dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung als Naturalleistung betrachtet wird und 1 % des Listenpreises entspricht. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit stellt jedoch keinen Sachbezug im Sinne der Pfändungsvorschriften dar, sondern ist ein steuerrechtlich relevanter Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Daher darf dieser Wert nicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt werden.
Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen gemäß § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) getroffen und die erforderlichen Tatsachen für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht festgestellt hatte.
BAG, Urteil 5 AZR 273/22
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