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  • 02.06.2023 – Kindergeldzahlung für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde
    02.06.2023 – Kindergeldzahlung für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bezüglich des Kindergeldes für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde, stellt eine wichti...

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Kindergeldzahlung für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde

 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bezüglich des Kindergeldes für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde, stellt eine wichtige Klarstellung dar. Gemäß dem Urteil wird eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht als Bezüge eines behinderten Kindes angerechnet und steht somit der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall bezog der Kläger, der Vater einer volljährigen Tochter mit Behinderung ist, Kindergeld für seine Tochter. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt eine Beschädigtengrundrente gemäß dem Opferentschädigungsgesetz. Die Familienkasse berücksichtigte bei der Berechnung der verfügbaren Einkünfte und Bezüge der Tochter auch den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann. Unter Einbeziehung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Schluss, dass die Tochter ab Oktober 2019 in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Daraufhin hob sie die Kindergeldfestsetzung auf. Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers.

Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück. Volljährige Kinder, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden kindergeldrechtlich berücksichtigt, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Frage, ob das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, wird anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf einerseits und den Einkünften und Bezügen des Kindes andererseits festgestellt.

Das Opferentschädigungsgesetz sieht verschiedene Versorgungsleistungen für Opfer von Gewalttaten vor, einschließlich Heilbehandlungen, Rentenleistungen und einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion. Im vorliegenden Fall erhielt die Tochter eine Beschädigtengrundrente, die primär dazu dient, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer aufgrund der Gewalttat erlitten hat. Sie soll nicht den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherstellen.

Selbst wenn die Beschädigtengrundrente auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, dürften die verschiedenen Leistungskomponenten nicht separat betrachtet werden. Zudem hätte die Familienkasse berücksichtigen müssen, dass das Kind einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente ausgleicht.

Das Urteil des BFH bietet Klarheit bezüglich der Anrechnung einer Grundrente für Gewaltopfer auf das Kindergeld für behinderte Kinder. Es stellt sicher, dass die Versorgungsleistungen für Gewaltopfer nicht den Anspruch auf Kindergeld für behinderte Kinder beeinträchtigen.

Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21

 

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