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  • 04.06.2023 – Quotelung bei grober Fahrlässigkeit 
    04.06.2023 – Quotelung bei grober Fahrlässigkeit 
    83312-Quotelung bei grober Fahrlaessigkeit  APOTHEKE | Wissen & Tipps |

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APOTHEKE | Wissen & Tipps |

Quotelung bei grober Fahrlässigkeit 

 

Die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit ist ein wichtiges Thema im Versicherungswesen, das durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an Bedeutung gewonnen hat. Es ermöglicht Versicherern, ihre Leistungen zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hat. Die Höhe der Leistungskürzung wird dabei anhand der Schwere des Verschuldens (Quotelung) festgelegt.

Es ist erfreulich zu sehen, dass es mittlerweile zahlreiche Gerichtsentscheidungen zur Bemessung der Quotelung gibt. Diese Urteile schaffen Klarheit und tragen zur Rechtssicherheit bei. Sie ermöglichen es Versicherern und Versicherungsnehmern, die Konsequenzen grober Fahrlässigkeit besser einzuschätzen und zu verstehen.

Die Quotelung berücksichtigt die individuelle Verantwortung des Versicherungsnehmers und trägt dazu bei, dass grob fahrlässiges Verhalten nicht unentdeckt bleibt. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Kriterien für die Bemessung der Quotelung fair und angemessen sind. Eine einheitliche und transparente Vorgehensweise seitens der Gerichte und Versicherer ist hier von großer Bedeutung.

Es ist ratsam, dass Versicherungsnehmer sich über die Regelungen zur Quotelung und groben Fahrlässigkeit informieren und die Bedingungen ihrer Versicherungspolice genau prüfen. Auf diese Weise können sie besser einschätzen, welche Konsequenzen bei grob fahrlässigem Verhalten zu erwarten sind und gegebenenfalls entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Insgesamt ist die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit ein wichtiger Mechanismus, der sowohl die Interessen der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer berücksichtigt. Die klare rechtliche Grundlage und die gerichtlichen Entscheidungen tragen zur Transparenz und Fairness in diesem Bereich bei.

Roberta Günder

 

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