ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 31.05.2023 – Sparda-Bank Berlin unterliegt erneut im Streit um Bankgebühren
    31.05.2023 – Sparda-Bank Berlin unterliegt erneut im Streit um Bankgebühren
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das LG Berlin hat der Sparda-Bank Berlin untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn dies...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Sparda-Bank Berlin unterliegt erneut im Streit um Bankgebühren

 

vzbv, Presssemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil des LG Berlin 52 O 103/22 vom 09.03.2023 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen unzulässige Bankformulare

Das Landgericht Berlin hat der Sparda-Bank Berlin untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn diese den Kund:innen anhand gesonderter Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden. Unzulässig sind auch vorformulierte „Vereinbarungen“, mit denen Kund:innen auf berechtigte Erstattungsansprüche verzichten. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können Kund:innen weiterhin ihre Ansprüche geltend machen und unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückverlangen. Das Urteil ist bereits das dritte, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in derzeit laufenden Gerichtsverfahren um Bankgebühren gegen die Sparda-Bank erwirkt hat.

„Bankkund:innen haben das Recht, unrechtmäßig einbehalte Kontogebühren zurückzufordern. Vorformulierte Klauseln zu Verwahrentgelten sind unserer Auffassung nach generell rechtswidrig“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Rechtsprechung dürfen Banken nicht umgehen, indem sie sich die Zustimmung zu Verwahrentgelten über eine vorformulierte Vereinbarung einholen oder Kund:innen zu undurchsichtigen Verzichtserklärungen drängen.“

Kein Verwahrentgelt für Giro- und Tagesgeldkonten

Die Sparda-Bank hatte im August 2021 Kund:innen postalisch aufgefordert, beigefügte Formulare unterschrieben zurückzusenden. Darunter befand sich eine „Vereinbarung“, in der Kund:innen der Erhebung von Verwahrentgelten auf ihren Giro- und Tagesgeldkonten zustimmen sollten.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verbraucher:innen durch Verwahrentgelte unangemessen benachteiligt werden. Die Verwahrung von Geld auf Tages- und Girokonten unterliege dem Darlehensrecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei die Bank als Darlehensnehmerin verpflichtet, den Zins zu zahlen und nicht die Kund:innen. Der könne zwar auf null sinken, aber nie ins Minus rutschen. Bei Girokonten sei die Geldverwahrung außerdem nur eine notwendige Nebenleistung im Rahmen des Girovertrags. Dafür stehe der Bank kein gesondertes Entgelt zu.

Kund:innen sollten auf Ansprüche verzichten

Die Sparda-Bank Berlin hatte ihrem Schreiben auch eine Verzichtserklärung beigefügt. Damit sollten Kund:innen auf sämtliche Ansprüche verzichten, die ihnen „infolge des Urteils des Bundesgerichtshofes (27. April 2021, Az.: XI ZR 26/20)“ zustehen – auch auf die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Gebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank untersagt, mit denen Änderungen dieser Bedingungen und auch der Preise ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen möglich waren. Diese branchenweit verwendeten Klauseln waren aus Sicht des BGH zu weit gefasst und sahen weder mögliche Gründe noch Grenzen für Änderungen vor. Entgelte, die auf Grundlage solcher Änderungsklauseln erhoben wurden, können Kund:innen grundsätzlich zurückfordern.

Das Landgericht Berlin entschied, dass die vorformulierten Verzichtserklärungen der Bank wegen unzureichender Transparenz unwirksam sind. Weder aus dem Formular noch aus dem Anschreiben sei ersichtlich, worauf sich die genannte Rechtsprechung des BGH genau beziehe. Nicht erkennbar sei auch, auf welche konkreten Ansprüche die Kund:innen verzichten sollten und welchen Umfang der Verzicht einnehme. Laut Landgericht Berlin sei es für eine:n durchschnittliche:n Kund:in nicht ohne weiteres möglich, alle Vertragsunterlagen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf mögliche Mängel hin zu untersuchen und eine Gesamtrechnung zu erstellen.

Drei laufende vzbv-Verfahren gegen Sparda-Bank Berlin

Der Rechtsstreit ist eines von drei laufenden Verfahren, die der vzbv seit 2021 gegen die Sparda-Bank Berlin eingeleitet hat. Bereits Ende 2021 hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass Klauseln im Preisverzeichnis der Bank über die Erhebung von Verwahrentgelten bei Giro und Tagesgeldkonten unzulässig sind. In einem weiteren Verfahren untersagte das Gericht der Bank per einstweiliger Verfügung eine irreführende Aussage, mit der sie ihre Kund:innen unter anderem zum Verzicht auf Erstattungsansprüche aufgefordert hatte. In beiden Verfahren läuft derzeit noch eine Berufung der Sparda-Bank beim Berliner Kammergericht. Auch gegen das aktuelle Urteil hat das Kreditinstitut Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Quelle: vzbv

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken