ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 31.05.2023 – Rechtswidrige Forderung für ein Reifenwechsel
    31.05.2023 – Rechtswidrige Forderung für ein Reifenwechsel
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Feuerwehrleute, die einem Fahrzeughalter unaufgefordert anbieten, einen defekten Reifen zu ...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Rechtswidrige Forderung für ein Reifenwechsel

 

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Feuerwehrleute, die einem Fahrzeughalter unaufgefordert anbieten, einen defekten Reifen zu wechseln, dafür keine Gebühren in Rechnung stellen dürfen.

In dem vorliegenden Fall war das Fahrzeug einer Frau aufgrund eines Reifenschadens liegengeblieben. Sie bat den ADAC telefonisch um Hilfe beim Reifenwechsel. Bevor der ADAC eintraf, bot eine Gruppe von Feuerwehrleuten, die zufällig vorbeikamen, spontan ihre Hilfe an und wechselte den Reifen.

Allerdings erhielt die Fahrzeughalterin wenige Wochen später eine Rechnung über knapp 800 Euro für den Einsatz der Feuerwehr. Obwohl betont wurde, dass die tatsächlichen Kosten über 1.000 Euro betrugen, wurde ihr aus Billigkeitsgründen ein Rabatt gewährt.

Die Frau hielt die Forderung für unbegründet und argumentierte, dass sie niemals zugestimmt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Hilfeleistung kostenpflichtig war. Sie legte Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein und zog vor das Verwaltungsgericht Gießen.

Das Gericht entschied, dass der Gebührenbescheid der Feuerwehr rechtswidrig ist. Es war nicht klar ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Forderung beruhte, und ein pauschaler Verweis auf die Feuerwehr-Gebührensatzung reichte nicht aus.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Fahrzeughalterin zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich um eine unentgeltliche Hilfeleistung der Feuerwehr handelte. Sie hatte die Feuerwehr nicht angefordert und wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass die Leistung gebührenpflichtig sei.

Da das Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt war und keine Gefahrenlage bestand, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte, waren die Feuerwehrleute nicht verpflichtet, der Frau zu helfen.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss (2 L 260/23.GI)

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken