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  • 31.05.2023 – Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt
    31.05.2023 – Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, dass Meniskusschäden eines Profifußballers als Berufskrankheit anerkannt werden können, ...

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt

 

Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, dass Meniskusschäden eines Profifußballers als Berufskrankheit anerkannt werden können, ist ein bedeutender Schritt für die Anerkennung der beruflichen Risiken im Profisport. Die Entscheidung berücksichtigt die spezifischen Belastungen und Verletzungsrisiken, denen Profifußballer ausgesetzt sind.

Es ist verständlich, dass die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall zunächst Bedenken geäußert hat, da nur ein Knie des Fußballers betroffen war. Jedoch hat das Gericht überzeugend argumentiert, dass die extrem dynamischen Belastungen und Bewegungsbeanspruchungen im Fußball zu Mikrotraumata führen können, die letztendlich zu Meniskusschäden und Rissbildungen führen.

Es ist auch wichtig anzumerken, dass das Fehlen einer beidseitigen Schädigung kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit sein sollte. Jeder Spieler ist individuell von Verletzungen betroffen, und es ist möglich, dass bestimmte Belastungen und Bewegungen einseitige Schäden verursachen.

Die Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit bei Profifußballern hat Auswirkungen auf die Rechte und Ansprüche der Spieler in Bezug auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Es bietet den betroffenen Sportlern eine gewisse Absicherung und Anerkennung für die gesundheitlichen Risiken, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eingehen.

Dieses Urteil ist daher ein positives Signal für den Schutz und die Würdigung der Gesundheit von Profisportlern. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Risiken und Verletzungen im Profisport angemessen anzuerkennen und zu berücksichtigen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil (L 2 U 78/21)

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