ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 31.05.2023 – Kündigung des Arbeitsvertrages: Wenn die Reue des Mitarbeiters zu spät kommt
    31.05.2023 – Kündigung des Arbeitsvertrages: Wenn die Reue des Mitarbeiters zu spät kommt
    APOTHEKE | Steuer & Recht | Am 30. Mai 2023 wurde vom Landesarbeitsgericht Thüringen ein bahnbrechendes Urteil verkündet, das die Rechte von Arbeitnehmern betrifft, die ihr...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


APOTHEKE | Steuer & Recht |

Kündigung des Arbeitsvertrages: Wenn die Reue des Mitarbeiters zu spät kommt

 

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 17. Januar 2023 (5 Sa 243/22) entschieden, dass Beschäftigte, die ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben und ihre Entscheidung revidieren wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Dieses Urteil wirft wichtige Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Arbeitnehmern, ihre Kündigung zurückzuziehen, wenn sie ihre Entscheidung bereuen. Der vorliegende Aufsatz untersucht den Fall eines Arbeitnehmers, der seine Kündigung zurückgezogen hat, aber dennoch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung erhalten hat. Dabei werden die rechtlichen Aspekte und die Argumente beider Seiten betrachtet.

Der Kläger in diesem Fall war seit Januar 1998 für seinen Arbeitgeber tätig und hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2021 "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Nach knapp zwei Wochen zog er seine Kündigung per E-Mail zurück und bat um eine Bestätigung der Geschäftsleitung zur Rücknahme. Als er keine Reaktion erhielt, schickte er seiner Kollegin drei Tage später eine Erinnerung, doch auch darauf wurde nicht reagiert. Der Kläger setzte daher seine Tätigkeit fort, bis er am 19. November des Jahres zu einem Gespräch mit der Betriebsleitung und der Personalabteilung gebeten wurde. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Kündigung akzeptiert wurde und er seine betrieblichen Gegenstände abgeben und seinen Resturlaub nehmen solle, da das Arbeitsverhältnis Ende November enden würde.

Der Kläger reichte daraufhin beim Arbeitsgericht Suhl eine Klage ein, um festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertraglichen Konditionen weiterbestehe. Er argumentierte unter anderem, dass er auf Bitte des Betriebsratsvorsitzenden noch am 2. Dezember 2021 als Ersatzmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe und dass sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis gehabt habe. Er war der Meinung, dass dies auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hindeute.

Sowohl das Arbeitsgericht Suhl als auch das Thüringer Landesarbeitsgericht wiesen die Klage als unbegründet ab. Die Richter waren der Ansicht, dass zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Die E-Mail des Klägers wurde als Angebot angesehen, das der Arbeitgeber nicht akzeptierte. Die Teilnahme an der Betriebsratssitzung nach Ablauf der Kündigungsfrist wurde dem Arbeitgeber nicht zugerechnet. Das Gespräch am 19. November habe unmissverständlich erklärt, dass die Kündigung bestehen bleibe und der Kläger das Unternehmen zum 30. November 2021 verlassen solle. Daher habe er keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

 

Fazit:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen verdeutlicht, dass Beschäftigte, die ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben und ihre Entscheidung später bereuen, in der Regel keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Kündigungen sorgfältig abwägen, da eine spätere Reue nicht automatisch zu einer Rücknahme der Kündigung und einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt. Arbeitgeber sollten ihrerseits die individuellen Umstände prüfen und gegebenenfalls eine transparente Kommunikation pflegen, um Missverständnisse zu vermeiden. Dieser Fall zeigt, dass es in solchen Situationen wichtig ist, dass Vereinbarungen und Entscheidungen klar und eindeutig getroffen werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und die Interessen beider Parteien zu schützen.

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken