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APOTHEKE | Steuer & Recht |
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 17. Januar 2023 (5 Sa 243/22) entschieden, dass Beschäftigte, die ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben und ihre Entscheidung revidieren wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Dieses Urteil wirft wichtige Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Arbeitnehmern, ihre Kündigung zurückzuziehen, wenn sie ihre Entscheidung bereuen. Der vorliegende Aufsatz untersucht den Fall eines Arbeitnehmers, der seine Kündigung zurückgezogen hat, aber dennoch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung erhalten hat. Dabei werden die rechtlichen Aspekte und die Argumente beider Seiten betrachtet.
Der Kläger in diesem Fall war seit Januar 1998 für seinen Arbeitgeber tätig und hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2021 "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Nach knapp zwei Wochen zog er seine Kündigung per E-Mail zurück und bat um eine Bestätigung der Geschäftsleitung zur Rücknahme. Als er keine Reaktion erhielt, schickte er seiner Kollegin drei Tage später eine Erinnerung, doch auch darauf wurde nicht reagiert. Der Kläger setzte daher seine Tätigkeit fort, bis er am 19. November des Jahres zu einem Gespräch mit der Betriebsleitung und der Personalabteilung gebeten wurde. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Kündigung akzeptiert wurde und er seine betrieblichen Gegenstände abgeben und seinen Resturlaub nehmen solle, da das Arbeitsverhältnis Ende November enden würde.
Der Kläger reichte daraufhin beim Arbeitsgericht Suhl eine Klage ein, um festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertraglichen Konditionen weiterbestehe. Er argumentierte unter anderem, dass er auf Bitte des Betriebsratsvorsitzenden noch am 2. Dezember 2021 als Ersatzmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe und dass sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis gehabt habe. Er war der Meinung, dass dies auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hindeute.
Sowohl das Arbeitsgericht Suhl als auch das Thüringer Landesarbeitsgericht wiesen die Klage als unbegründet ab. Die Richter waren der Ansicht, dass zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Die E-Mail des Klägers wurde als Angebot angesehen, das der Arbeitgeber nicht akzeptierte. Die Teilnahme an der Betriebsratssitzung nach Ablauf der Kündigungsfrist wurde dem Arbeitgeber nicht zugerechnet. Das Gespräch am 19. November habe unmissverständlich erklärt, dass die Kündigung bestehen bleibe und der Kläger das Unternehmen zum 30. November 2021 verlassen solle. Daher habe er keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen verdeutlicht, dass Beschäftigte, die ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben und ihre Entscheidung später bereuen, in der Regel keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Kündigungen sorgfältig abwägen, da eine spätere Reue nicht automatisch zu einer Rücknahme der Kündigung und einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt. Arbeitgeber sollten ihrerseits die individuellen Umstände prüfen und gegebenenfalls eine transparente Kommunikation pflegen, um Missverständnisse zu vermeiden. Dieser Fall zeigt, dass es in solchen Situationen wichtig ist, dass Vereinbarungen und Entscheidungen klar und eindeutig getroffen werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und die Interessen beider Parteien zu schützen.
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