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  • 28.05.2023 – Eigenbezug von Arzneimitteln über die eigene Apotheke
    28.05.2023 – Eigenbezug von Arzneimitteln über die eigene Apotheke
    GESUNDHEIT | Steuer & Recht | Die private Krankenversicherung (PKV) eines selbstständigen Apothekers ist laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vo...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


GESUNDHEIT | Steuer & Recht |

Eigenbezug von Arzneimitteln über die eigene Apotheke

 

Krankenversicherung muss beim Eigenbezug von Arzneimitteln nur den Einkaufspreis erstatten

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken hat klargestellt, dass private Krankenversicherungen (PKV) beim Eigenbezug von Arzneimitteln über die eigene Apotheke lediglich den Einkaufspreis erstatten müssen. Der fiktive Apothekenabgabepreis, der auf Basis der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnet wird, spielt in diesem Fall keine Rolle.

Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt in einem konkreten Fall, in dem ein selbstständiger Apotheker seine rezeptpflichtigen Fertigarzneimittel direkt über seine eigene Apotheke bezog. Dieser direkte Eigenbezug ermöglichte es dem Apotheker, den tatsächlichen Einkaufspreis zu zahlen, ohne den Aufschlag des Apothekenabgabepreises nach der AMPreisV berücksichtigen zu müssen.

Das Gericht entschied, dass die PKV in einem solchen Fall lediglich den tatsächlichen Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer erstatten muss. Die Begründung für diese Entscheidung liegt in der Tatsache, dass der selbstständige Apotheker als Inhaber der Apotheke die Möglichkeit hat, die Arzneimittel zu Großhandelspreisen zu beziehen, die unter dem fiktiven Apothekenabgabepreis liegen können.

Diese Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die Erstattungspolitik der PKV und kann sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringen. Auf der einen Seite ermöglicht es der PKV, Kosten zu senken, indem sie nur den Einkaufspreis erstatten muss. Dies könnte zu niedrigeren Erstattungsbeträgen führen und sich positiv auf die Beiträge der Versicherten auswirken.

Auf der anderen Seite kann dies jedoch auch zu einer finanziellen Belastung für die Versicherten führen, insbesondere für diejenigen, die regelmäßig auf rezeptpflichtige Fertigarzneimittel angewiesen sind. Wenn die Erstattung nur auf den Einkaufspreis beschränkt ist, müssen die Versicherten möglicherweise einen größeren Anteil der Kosten selbst tragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken spezifisch für den Eigenbezug von Arzneimitteln über die eigene Apotheke gilt und keine allgemeine Auswirkung auf die Erstattungspolitik der PKV für andere Versicherte oder den Bezug von Arzneimitteln über andere Kanäle hat.

Die genaue Umsetzung und Auswirkungen dieser Entscheidung können je nach Versicherungsbedingungen und individuellen Vereinbarungen mit der PKV unterschiedlich sein. Versicherte sollten ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen und bei Fragen zur Erstattungspolitik ihrer PKV den direkten Kontakt suchen.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Komplexität und Vielfalt der Regelungen im Bereich der Krankenversicherung. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte ähnliche Entscheidungen treffen werden und ob dies zu weiteren Diskussionen und Debatten über die Erstattungspolitik der PKV führen wird.

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