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Steuer & Recht |
Das Pflegestudium soll attraktiver werden: Eine Ausbildungsvergütung für Studierende sowie die vereinfachte Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind nur zwei der neuen Regelungen. Das Kabinett hat den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes beschlossen.
Damit sich mehr Menschen für einen Beruf in der Pflege entscheiden, soll das Studium attraktiver werden: Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz schließt die Bundesregierung Regelungslücken bei der Ausbildungsvergütung und stärkt die Attraktivität der akademischen Pflegeausbildung.
So enthält das Gesetz Regelungen zur Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung sowie bei der beruflichen Pflegeausbildung. Das Pflegestudium wird als duales Studium ausgestaltet und Studierende erhalten für die Dauer ihres Studiums eine angemessene Ausbildungsvergütung.
Auch Studierende, die bereits eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage der bisherigen Regelungen begonnen haben, sollen für die verbleibende Studienzeit eine Ausbildungsvergütung erhalten können.
Um die Fachkräftesituation in der Pflege zu verbessern und mehr Menschen für den Pflegeberuf zu begeistern, sind attraktive Arbeitsbedingungen von entscheidender Bedeutung. Das hatte kürzlich eine Studie des Bundesministeriums für Gesundheit ergeben.
Das Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte soll vereinheitlicht und vereinfacht werden. Insbesondere sollen der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt werden.
Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten, zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs.
Daneben ist geplant, die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung an aktuelle Entwicklungen anzupassen, zum Beispiel im Bereich der Digitalisierung. Das heißt: In der Ausbildung und im Studium der Pflege werden digitale Unterrichtsformate ermöglicht.
Ein Recht zur Wahl der genderneutralen Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ soll neu eingeführt werden. Dies gilt sowohl für Personen, die eine Berufsausbildung neu durchlaufen als auch für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen.
Quelle: Bundesregierung
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