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  • 25.05.2023 – BFH: Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten
    25.05.2023 – BFH: Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 55 Abs. 4 InsO a. F. auf die Energiesteuer anwendbar ist und ob davon insbesondere auch "Altgeschäf...

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Steuer & Recht |

BFH: Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

 

BFH, Urteil VII R 49/20 vom 13.12.2022

Leitsatz

  1.  § 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 (BGBl. I 2010, 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten.
  2. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung BFH-Urteil vom 24.09.2014 – V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015 S. 506).
  3. Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge („Altgeschäfte“) keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können.

Quelle: Bundesfinanzhof

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