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  • 19.05.2023 – Dateiname muss nach Versand genau überprüft werden
    19.05.2023 – Dateiname muss nach Versand genau überprüft werden
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorg...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Dateiname muss nach Versand genau überprüft werden

 

BRAK, Mitteilung vom 19.05.2023

Beim beA-Versand eines Schriftsatzes müssen Anwältinnen und Anwälte den Dateinamen daraufhin überprüfen, ob das richtige Dokument übermittelt wurde.

Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorgfältige Prüfung (anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt worden ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.03.2023, Az. VIII ZB 80/22).

Mitarbeiterin versendete versehentlich falsche Datei

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis. Der Anwalt des Beklagten wollte gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen. Er bat seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründung per beA ans Gericht zu senden. Aufgrund eines Fehlers benannte sie jedoch eine falsche Datei vom 11. Januar 2022 in „Berufungsbegründung“ um – anstelle des richtigen Dokuments vom 23. Februar 2023 – und versendete diese ans Gericht. Das Gericht verwarf die Berufungsbegründung wegen Verfristung als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Anwalts.

Der Anwalt trug vor, die Eingangsbestätigung des Gerichts u. a. im Hinblick auf den Dokumentnamen überprüft zu haben. Bei der Bezeichnung „Berufungsbegründung“ sei er davon ausgegangen, alles habe funktioniert. Dabei habe er aber die Bedeutung der Tatsache missverstanden, dass tatsächlich ein Dokument mit einem Dateinamen beginnend mit „11…“ übersendet worden sei. Nach dem System der Kanzlei für die Benennung von Dateien deutet dies auf das Erstellungsdatum des Dokuments hin. Er aber habe die „11“ als Teil einer Chronologie der Schriftsätze verstanden. Weil aber mehr als diese „11“ in der verkürzten Darstellung auf der Eingangsbestätigung nicht sichtbar gewesen sei, könne ihm dies nicht jedoch angelastet werden.

BGH: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung der beA-Eingangsbestätigung

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde dennoch als unzulässig und gab der Vorinstanz Recht. Der Anwalt habe den Fehler zu verschulden.

Prozessbevollmächtigte müssten in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgingen. Hierzu sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, und zwar anhand der gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Diese Prüfung erstrecke sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Ausgangskontrolle unzureichend gewesen. Der Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur „Bezeichnung“ des Dokuments – hier „Berufungsbegründung“ – in der Rubrik „Anhänge“ verlassen dürfen. Diese Spalte enthalte schließlich nicht den ursprünglichen Dateinamen, sondern eine vom Verfasser der beA-Nachricht beliebig ausgewählte Bezeichnung für die Datei. Daher hätte der Anwalt auch den dort gleichfalls angegebenen Namen der versandten Datei überprüfen müssen. Diese Kontrolle sei darüber hinaus auch über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung sowie anhand des Abschnitts „Zusammenfassung und Struktur“ des Prüfprotokolls möglich.

Allein der genaue Blick auf den in der benachbarten Spalte verkürzt aufgeführten Dateinamen mit der Ziffer „11…“ hätte ihn stutzig machen müssen. Schließlich hätte er wissen müssen, dass an dieser Stelle laut der Praxis in seiner eigenen Kanzlei ein Hinweis auf das Erstelldatum der Datei stehe und nicht einer auf die Chronologie der Schriftsätze. Eine derart einheitliche Benennung der Schriftsätze sei laut der Rechtsprechung auch erforderlich, damit eine Verwechslung anhand des Dateinamens vermieden werde.

Zum Nachlesen: In seiner Begründung verweist der BGH auf die BRAK beA-Newsletter 35/2017, „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Postausgangskontrolle mit dem beA“, und 27/2019, „Dem Fehlerteufel ein Schnippchen schlagen“, abrufbar über das beA-Newsletter-Archiv unter www.brak.de/bea-newsletter.

Quelle: BRAK

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