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Steuer & Recht |
Zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz), informierte die WPK über die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung sowie über ihre weitere Stellungnahme gegenüber dem Vermittlungsausschuss („Neu auf WPK.de“ vom 5. Mai 2023).
Die WPK hat dem Vermittlungsausschuss ihre unveränderte Kernforderung kommuniziert, im Hinweisgeberschutzgesetz für Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, einen verbindlichen Vorrang der Erstmeldung an eine interne Stelle vorzusehen, soweit dies Art. 7 Abs. 2 der EU-Hinweisgeberrichtlinie zulässt.
Der Vermittlungsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratungen dem Bundestag unter anderem empfohlen, folgende Regelung zum Vorrang interner Meldungen in § 7 Abs. 1 HinSchG aufzunehmen:
„Diese [einen Verstoß meldenden] Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.“
Leider ist mit dieser allgemeinen Ergänzung für den Berufsstand nicht viel gewonnen. Die Regelung enthält keinen verbindlichen Vorrang der Erstmeldung an eine interne Stelle, auch nicht als Regelverpflichtung durch eine Sollvorschrift, sondern lediglich eine unverbindliche Empfehlung („sollten“). Hinzu kommt, dass die Empfehlung an das Vorliegen innerer Tatsachen anknüpft („…und sie keine Repressalien befürchten…“).
Damit würden sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Weitergabe von Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, an eine externe Meldestelle sowie für die Offenlegung solcher Informationen weiterhin aus § 6 Abs. 2 HinSchG (in Verbindung mit §§ 32, 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HinSchG) ergeben.
Das Gesetzgebungsverfahren soll jetzt möglichst schnell abgeschlossen werden. Nachdem der Bundestag den Einigungsvorschlag in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 angenommen hat, stimmte auch der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Sitzung am folgenden Tag zu.
Das Gesetz soll nunmehr kurzfristig dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und nachfolgend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle: WPK
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