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  • 16.05.2023 – Kapitalertragsteuer: Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013
    16.05.2023 – Kapitalertragsteuer: Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hat mit Urteil VIII R 21/19 vom 15. November 2022 entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG fü...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kapitalertragsteuer: Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013

 

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl I 2013, 939). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.

Durch das KroatienAnpG vom 25. Juli 2014 wurde gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG erforderlich ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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