Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum darf die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist aber rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 11. Mai 2023 in einem Eilverfahren entschieden.
Die Firma TIER hatte unter dem 27. Juli 2022 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und gleichzeitig den parallelen Eilantrag abgelehnt. Die Beschwerde des Verleihers TIER gegen den Eilbeschluss hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Zwar dürfen für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Es unterliegt allerdings rechtlichen Bedenken, wenn eine Sondernutzungsgebühr der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die – wie im vorliegenden Fall – für eine fünfmonatige Nutzung erhoben wird. Dies dürfte bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip, die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, verstoßen. Denn mit einer solchen Gebühr werden die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen ab-gegolten und gleichzeitig die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Anbieterin oder des Anbieters von E-Scootern berücksichtigt. Deshalb spricht einiges dafür, dass die entsprechende Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif nicht für die Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr zugrunde gelegt werden kann und die Gebührenfestsetzung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Bestand hat.
Der Beschluss im Eilverfahren ist unanfechtbar.
Beschluss 11 B 96/23 vom 11.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.