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Steuer & Recht |
AG München, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Urteil 161 C 2028/22 vom 08.09.2022 (rkr)
Das Amtsgericht München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte am 08.09.2022 zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.184 Euro.
Die Münchner Beklagte schloss am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einem monatlichen Entgelt von 74 Euro. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.
Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung unwirksam, da die Beklagte unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen.
Die Beklagte war der Ansicht, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Als Begründung führte die Beklagte an, dass es ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen Corona impfen zu lassen.
Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt.
Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus:
„Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein [Coronavirus-] Test (…) gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar. Das Fitnessstudio war im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München
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