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  • 05.05.2023 – WPK-Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz
    05.05.2023 – WPK-Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Vermittlungsausschuss wird das Hinweisgeberschutzgesetz am 09.05. 2023 beraten. Die WPK hat dazu eine Stellungnahme übermittelt.

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

WPK-Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz

 

Stellungnahme zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)

Die WPK berichtete zuletzt am 29. März 2023 über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Hinweisgeberschutzgesetz. Nach dem Scheitern des Gesetzes im Bundesrat hatte die Regierungskoalition kurzfristig zwei neue Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht, wobei die Aufspaltung keinen sachlichen Grund hatte, sondern hierdurch für den ganz überwiegenden Teil der Regelungen lediglich das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates vermieden werden sollte.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Rechtsausschuss

Nachdem in einer Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet wurden, hatte der Ältestenrat des Bundesrates beschlossen, die Gesetzentwürfe von den Tagesordnungen der folgenden Plenarsitzungen zu nehmen.

In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen und im Bundesrat zunächst gescheiterten Hinweisgeberschutzgesetzes wieder aufgenommen. Am 5. April 2023 hat die Bundesregierung verlangt, dass der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Dieser wird das Hinweisgeberschutzgesetz in seiner zweiten Sitzung am 9. Mai 2023 beraten.

WPK spricht sich unverändert für den Vorrang interner Meldekanäle aus

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, auch dem Vermittlungsausschuss eine Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz zu übermitteln. Wesentliche Forderung der WPK ist unverändert, internen Meldekanälen den Vorrang einzuräumen, um Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) unterliegen, besser zu schützen.

Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzes vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG).

Quelle: WPK

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